Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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III. Von dem Ablösungsverfahren. 
Zu Art. 23 und 24. 
8. 34. 
Besondere Vorlagen sind bei der Anmeldung der Ablösung von den Parteien nicht 
zu fordern. Jedoch ist die Ablösungsbehörde befugt, die nothwendigen Aufschlüsse über 
die für die Ablösung in Betracht kommenden thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse 
von der Ortsbehörde sowie von den Betheiligten zu verlangen (zu vergl. auch Art. 35 
Abs. 3). 
Die Vorschrift in dem letzten Satz des Art. 23 Abs. 2, wonach der von dem berech- 
tigten oder verpflichteten Theil gestellte Antrag auf Ablösung nicht zurückgenommen 
werden kann, gilt nur für solche Ablösungsanträge, welche nach dem Inkrafttreten des 
Gesetzes bei der Ablösungsbehörde gestellt worden sind. 
Zu beachten ist auch, daß der Ausschluß der Zurücknahme des Ablösungsantrags 
sich nicht auf diejenigen Fälle bezieht, in welchen von der Kreisregierung auf Grund des 
Art. 4 von Amts wegen die Ablösung angemeldet worden ist. 
S. 35. 
Die Befugniß und Verpflichtung des Oberamts zur Vertretung der bürgerlichen 
Gemeinde oder Theilgemeinde gemäß Art. 24 besteht nicht bloß zum Zwecke der Antrag- 
stellung der bürgerlichen Gemeinde gegen die Rechtsbesitzer, sondern auch für die Fälle, 
in denen eine Ablösung gegen die bürgerliche Gemeinde beantragt wird. In Fällen der 
letzteren Art ist der von dem Oberamt entgegengenommene Ablösungsantrag alsbald der 
Kreisregierung zur Weiterbehandlung vorzulegen. 
Zu Art. 25. 
S. 36. 
Sind die abzulösenden Nutzungen oder Leistungen in festbegrenztem Umfang auf die 
einzelnen Gemeinderechtsbesitzer vertheilt, so ist es statthaft, daß die Ablösung nur von 
einzelnen oder gegenüber einzelnen Gemeinderechtsgenossen angemeldet wird.
	        
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