509
Zu Art. 26.
§. 37.
Bei Betheiligten, welche einzeln zur Anmeldung der Ablösung befugt sind, ist die
Vermittlung des Ortsvorstehers oder die Vornahme einer Abstimmungsverhandlung nicht
erforderlich; Seitens derselben kann der Antrag auf Ablösung bei der zuständigen Behörde
unmittelbar gestellt werden.
Die Einleitung und die Fortsetzung des in den Art. 26 ff. vorgeschriebenen Ver-
fahrens ist auch dann nicht veranlaßt, wenn die Gemeinderechtsgenossenschaft aus freien
Stücken einen gültigen, die Gesammtheit der Rechtsbesitzer bindenden Beschluß faßt.
§. 38.
Die in Art. 26 Abs. 2 vorgeschriebene rechtzeitige Anzeige von dem Stattfinden der
Versammlung, in welcher über das Ablösungsverlangen abgestimmt werden soll, ist in
den Fällen des Art. 24 an die Kreisregierung, und zwar an diese unmittelbar zu erstatten;
gegebenen Falls hat das Oberamt eine bei ihm eingelaufene Anzeige der fraglichen Art
unverzüglich der Kreisregierung vorzulegen.
S. 39.
Ob ein Ortsvorsteher, abgesehen von seiner Betheiligung als Gemeinderechtsbesitzer,
als zur Leitung der Abstimmungsverhandlung nicht geeignet zu erachten ist, hängt von
den Umständen des einzelnen Falles ab. Als nicht geeignet zur Leitung der Verhand-
lung ist der Ortsvorsteher beispielsweise dann anzusehen, wenn ein auf Entfernung vom
Amt gerichtetes Disziplinarverfahren gegen den Ortsvorsteher eingeleitet sein sollte. Im
Uebrigen ist davon auszugehen, daß die Ausschließung des Ortsvorstehers von der Leitung
der Verhandlung nur aus besonderen Gründen erfolgen soll.
Die dem Ortsvorsteher in Art. 26 zugewiesene Thätigkeit ist in Theilgemeinden von
dem Vorsteher der Gesammtgemeinde, nicht von dem Anwalt, wahrzunehmen.
g. 40.
Die Zusammenberufung der Versammlung hat auch dann durch den Ortsvor-
steher zu geschehen, wenn derselbe an der Leitung der Versammlung gemäß Art. 26
Abs. 2 gehindert ist. Der Ortsvorsteher hat sich jedoch in diesen Fällen wegen der