Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

509 
Zu Art. 26. 
§. 37. 
Bei Betheiligten, welche einzeln zur Anmeldung der Ablösung befugt sind, ist die 
Vermittlung des Ortsvorstehers oder die Vornahme einer Abstimmungsverhandlung nicht 
erforderlich; Seitens derselben kann der Antrag auf Ablösung bei der zuständigen Behörde 
unmittelbar gestellt werden. 
Die Einleitung und die Fortsetzung des in den Art. 26 ff. vorgeschriebenen Ver- 
fahrens ist auch dann nicht veranlaßt, wenn die Gemeinderechtsgenossenschaft aus freien 
Stücken einen gültigen, die Gesammtheit der Rechtsbesitzer bindenden Beschluß faßt. 
§. 38. 
Die in Art. 26 Abs. 2 vorgeschriebene rechtzeitige Anzeige von dem Stattfinden der 
Versammlung, in welcher über das Ablösungsverlangen abgestimmt werden soll, ist in 
den Fällen des Art. 24 an die Kreisregierung, und zwar an diese unmittelbar zu erstatten; 
gegebenen Falls hat das Oberamt eine bei ihm eingelaufene Anzeige der fraglichen Art 
unverzüglich der Kreisregierung vorzulegen. 
S. 39. 
Ob ein Ortsvorsteher, abgesehen von seiner Betheiligung als Gemeinderechtsbesitzer, 
als zur Leitung der Abstimmungsverhandlung nicht geeignet zu erachten ist, hängt von 
den Umständen des einzelnen Falles ab. Als nicht geeignet zur Leitung der Verhand- 
lung ist der Ortsvorsteher beispielsweise dann anzusehen, wenn ein auf Entfernung vom 
Amt gerichtetes Disziplinarverfahren gegen den Ortsvorsteher eingeleitet sein sollte. Im 
Uebrigen ist davon auszugehen, daß die Ausschließung des Ortsvorstehers von der Leitung 
der Verhandlung nur aus besonderen Gründen erfolgen soll. 
Die dem Ortsvorsteher in Art. 26 zugewiesene Thätigkeit ist in Theilgemeinden von 
dem Vorsteher der Gesammtgemeinde, nicht von dem Anwalt, wahrzunehmen. 
g. 40. 
Die Zusammenberufung der Versammlung hat auch dann durch den Ortsvor- 
steher zu geschehen, wenn derselbe an der Leitung der Versammlung gemäß Art. 26 
Abs. 2 gehindert ist. Der Ortsvorsteher hat sich jedoch in diesen Fällen wegen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.