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Bestimmung des Zeitpunkts und des Orts der Versammlung sowie der etwa weiter in
Betracht kommenden Punkte mit dem Oberamt, in den Fällen des Art. 24 mit der
Kreisregierung beziehungsweise dem Kommissär derselben in geeigneter Weise zu ver—
ständigen.
Zu Art. 27.
8. 41.
Die besondere Ladung der Betheiligten oder ihrer Vertreter nach Art. 27 Abs. 1
kann durch Vermittlung des Ortsvorstehers des Wohn= oder Aufenthaltsorts, durch die
Post mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein oder auf sonstige geeignete Weise
erfolgen. Nicht thunlich ist die besondere Ladung namentlich dann, wenn der Aufenthalt
eines Betheiligten nicht bekannt oder eine besondere Ladung wegen sehr großer Ent-
fernung des Aufenthalts des Betheiligten (z. B. wenn derselbe sich in überseeischen Ländern
befindet) mit Schwierigkeiten und Verzögerungen verknüpft sein würde. In Fällen solcher
Art ist eine öffentliche Aufforderung zu erlassen. Dieselbe hat durch Anschlag an dem
Rathhaus oder einem sonstigen geeigneten Ort in der für amtliche Bekanntmachungen
üblichen Form sowie durch mindestens einmaliges Einrücken in ein in der Gemeinde
erscheinendes Lokalblatt oder in das Bezirksamtsblatt zu erfolgen. Daneben kann, wo
dies angezeigt erscheint, die Bekanntmachung noch in einer weiteren ortsüblichen Form,
z. B. durch öffentliches Ausrufen in den Straßen, vorgenommen werden. Bei der Ladung
durch öffentliche Aufforderung sind die Vorschriften des Art. 27 Abs. 2 und 4 in gleicher
Weise zu beachten wie bei der besonderen Ladung.
§. 42.
Die in Art. 15 Abs. 1 des Feldbereinigungsgesetzes dem Oberamt zugewiesene Er-
theilung einer Frist zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten und gegebenen
Falls die Aufstellung eines solchen ist in den Fällen des Art. 27 Abs. 3, wenn die Ab-
stimmungsverhandlung von dem Ortsvorsteher geleitet wird, Obliegenheit dieses letzteren.
Zu Art. 28 bis 31.
S. 43.
Das über die Abstimmungsverhandlung aufzunehmende Protokoll soll ein möglichst
getreues Bild des Verlaufs der Verhandlung geben und hat insbesondere zu enthalten: