Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Bestimmung des Zeitpunkts und des Orts der Versammlung sowie der etwa weiter in 
Betracht kommenden Punkte mit dem Oberamt, in den Fällen des Art. 24 mit der 
Kreisregierung beziehungsweise dem Kommissär derselben in geeigneter Weise zu ver— 
ständigen. 
Zu Art. 27. 
8. 41. 
Die besondere Ladung der Betheiligten oder ihrer Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 
kann durch Vermittlung des Ortsvorstehers des Wohn= oder Aufenthaltsorts, durch die 
Post mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein oder auf sonstige geeignete Weise 
erfolgen. Nicht thunlich ist die besondere Ladung namentlich dann, wenn der Aufenthalt 
eines Betheiligten nicht bekannt oder eine besondere Ladung wegen sehr großer Ent- 
fernung des Aufenthalts des Betheiligten (z. B. wenn derselbe sich in überseeischen Ländern 
befindet) mit Schwierigkeiten und Verzögerungen verknüpft sein würde. In Fällen solcher 
Art ist eine öffentliche Aufforderung zu erlassen. Dieselbe hat durch Anschlag an dem 
Rathhaus oder einem sonstigen geeigneten Ort in der für amtliche Bekanntmachungen 
üblichen Form sowie durch mindestens einmaliges Einrücken in ein in der Gemeinde 
erscheinendes Lokalblatt oder in das Bezirksamtsblatt zu erfolgen. Daneben kann, wo 
dies angezeigt erscheint, die Bekanntmachung noch in einer weiteren ortsüblichen Form, 
z. B. durch öffentliches Ausrufen in den Straßen, vorgenommen werden. Bei der Ladung 
durch öffentliche Aufforderung sind die Vorschriften des Art. 27 Abs. 2 und 4 in gleicher 
Weise zu beachten wie bei der besonderen Ladung. 
§. 42. 
Die in Art. 15 Abs. 1 des Feldbereinigungsgesetzes dem Oberamt zugewiesene Er- 
theilung einer Frist zur Bestellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten und gegebenen 
Falls die Aufstellung eines solchen ist in den Fällen des Art. 27 Abs. 3, wenn die Ab- 
stimmungsverhandlung von dem Ortsvorsteher geleitet wird, Obliegenheit dieses letzteren. 
Zu Art. 28 bis 31. 
S. 43. 
Das über die Abstimmungsverhandlung aufzunehmende Protokoll soll ein möglichst 
getreues Bild des Verlaufs der Verhandlung geben und hat insbesondere zu enthalten:
	        
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