Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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1) die Bezugnahme auf die ordnungsmäßig ergangene Ladung (Art. 27 Abs. 1, 2 
und 4); 
2) etwaige Bemerkungen hinsichtlich der Legitimation der zur Betheiligung an der 
Abstimmung Erschienenen und hinsichtlich der Vertretungsbefugniß der anwesenden 
Bevollmächtigten; 
3) den Nachweis über die erfolgte Erläuterung der in Betracht kommenden Ver- 
hältnisse, insbesondere der für die Ablösung nach den Bestimmungen des Gesetzes 
maßgebenden Grundsätze (Art. 28 Abs. 2); 
4) das Wesentliche der gepflogenen Erörterungen, namentlich der gegen die An- 
meldung der Ablösung etwa erhobenen Einwendungen sowie den Nachweis der 
erfolgten Ertheilung der Belehrung im Sinne des Art. 28 Abs. 4; 
5) die Abstimmung der einzelnen (Art. 28 Abs. 3) nebst einer getrennten Zusammen- 
stellung einerseits der abwesenden oder nicht ordnungsmäßig vertretenen und 
andererseits der der Abstimmung sich weigernden Gemeinderechtsbesitzer sowie 
einer Angabe der Antheile der einzelnen Gemeinderechtsbesitzer an den gemein- 
schaftlichen Nutzungen oder Leistungen (Art. 29); 
6) das vorläufige Gesammtergebniß der Abstimmung und die Feststellung der Be- 
kanntgabe desselben an die Versammlung (Art. 30 erster Halbsatz); 
7) falls die Anmeldung der Ablösung für beschlossen erklärt wurde, und die Zahl 
der Gemeinderechtsbesitzer mehr als fünf beträgt, den Nachweis über die vor- 
schriftsmäßige Wahl der Bevollmächtigten sowie über die Aufstellung eines der- 
selben zur Empfangnahme sämmtlicher Verfügungen der Behörden, gegebenen 
Falls die Beurkundung, daß und warum die Wahl der Bevollmächtigten nicht 
zu Stande gekommen ist (Art. 30). 
Zur Wahl der Bevollmächtigten sind auch diejenigen erschienenen Gemeinde- 
rechtsbesitzer beziehungsweise deren Vertreter berechtigt, welche die Abstimmung 
über die Ablösungsanmeldung verweigert haben. 
Das Protokoll ist am Schluß von dem die Verhandlung leitenden Beamten (dem 
Ortsvorsteher, dem Beamten des Oberamts oder dem Kommissär der Kreisregierung) 
und dem von demselben zugezogenen Protokollführer zu beurkunden. 
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