Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

512 
Die von Vertretern der Gemeinderechtsbesitzer (oben Ziff. 2) etwa vorgelegten 
schriftlichen Nachweise über ihre Vertretungsbefugniß sind dem Protokoll anzuschließen. 
§. 44. 
Das Oberamt und in den Fällen des Art. 24 die Kreisregierung sind, wenn diese 
Behörden in die Lage kommen, die Bevollmächtigten zu ernennen (Art. 30 letzter Satz), 
ebenfalls an die Mindestzahl von drei Bevollmächtigten gebunden. 
S. 45. 
Die Vorlage des Protokolls und der sonst etwa erwachsenen Akten an das Oberamt 
(Art. 31) hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn die Anmeldung der Ablösung als vor- 
läufig beschlossen anzusehen ist, sondern auch in dem Falle, wenn nach dem Ergebniß 
der Abstimmung die Anmeldung der Ablösung als abgelehnt zu gelten hat. 
In den Fällen des Art. 24 hat das Oberamt seinerseits die ihm von dem Orts- 
vorsteher überreichten Akten unverzüglich an die Kreisregierung vorzulegen. Wird die 
Verhandlung von einem von der Kreisregierung bestellten Kommissär geleitet (Art. 24 
Abs. 1 Satz 2), so hat dieser die erwachsenen Akten an die Kreisregierung vorzulegen. 
Ein einmal abgelehnter Antrag auf Ablösungsanmeldung kann in einem späteren 
Verfahren wieder aufgenommen werden. 
Zu Art. 32. 
S. 46. 
Das Oberamt, in den Fällen des Art. 24 die Kreisregierung, hat die auf Grund 
des Art. 32 Abs. 1 von den Betheiligten etwa erhobenen Gegenvorstellungen einer pflicht- 
mäßigen Prüfung zu unterziehen. Eine Beschwerde wegen Nichtberücksichtigung dieser 
Vorstellungen findet nicht statt. 
S. 47. 
Die Beschwerde im Sinne des Art. 32 Abs. 4 ist bei der Behörde, welche die Ent- 
scheidung oder Verfügung getroffen hat, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde 
zuständigen Behörde zu erheben, während die Rechtsbeschwerde im Sinne des Art. 32 
Abs. 6 nach Art. 60 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1876 über die Verwaltungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.