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steht ein Anstand nicht im Wege und wird daher die k. Re-
gierung beauftragt, sämmtliche Oistrikts-Polizeibehörden des Re-
gierungsbezirkes anzuweisen, von etwaigen Erledigungen thier-
ärztlicher Stellen in ihren Bezirken der Redaktion des-
thierärztlichen Wochenblattes — (Thierarzt und Docent-
Georg Niklas zu München) — sogleich Nachricht zukommen
zu lassen. Bemerkt wird, daß die Aufnahme und Veröffent-
lichung solcher Bekanntmachungen in besagtem Blatte unent-
geltlich stattfinden wird.“
München, den 5. Dezember 1854.
Staatsministerium des Innern.
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XI.
Desuch der Central-Veterinärschuse von angehenden Acczten.
§S. 232.
Ministerial-Entschließung vom 14. Dezember 1822, den Besuch der
k. Central-Veterinär-Schule von Seite der angehenden Aerzte betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Das Edikt über das Veterinärwesen vom 1. Febr. 1810
(Regrg.-Bl. v. J. 1810 St. VIII.) enthält §. 15. folgende
Bestimmungen:
„Diejenigen Aerzte, welche die medizinischen Wissenschaften
nach den bestehenden Gesetzen auf einer Landesuniversität
absolvirt haben, und seiner Zeit in den Staatsdienst treten
wollen, sind verbunden, während der anberaumten zwei-
jährigen praktischen Laufbahn einen Curs derjenigen Fächer
an der k. Central-Beterinärschule zu hören, welche an den-
medizinischen Sectionen der Universitäten nicht genügend
und vollständig gegeben werden konnten, worunter vorzüg-
lich die Zootomie, die Operationslehre, die Lehre von den
Seuchen, und die Veterinärpraxis in dem Thierspitale be-
griffen, seyn sollen. — Zum Eintritte in die Vorlesung.
haben sich die Aerzte bei dem Chef der Anstalt und bei den
Professoren zu melden, und erhalten von den letztern über,
die gehörten Gegenstände ein Frequentationszeugniß.“
Diese Verordnung wird in Folge eines Allerhöchsten Re-
scripts vom 5. Juni d. J. hiemit in Erinnerung gebracht, und.