Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

463. 
steht ein Anstand nicht im Wege und wird daher die k. Re- 
gierung beauftragt, sämmtliche Oistrikts-Polizeibehörden des Re- 
gierungsbezirkes anzuweisen, von etwaigen Erledigungen thier- 
ärztlicher Stellen in ihren Bezirken der Redaktion des- 
thierärztlichen Wochenblattes — (Thierarzt und Docent- 
Georg Niklas zu München) — sogleich Nachricht zukommen 
zu lassen. Bemerkt wird, daß die Aufnahme und Veröffent- 
lichung solcher Bekanntmachungen in besagtem Blatte unent- 
geltlich stattfinden wird.“ 
München, den 5. Dezember 1854. 
Staatsministerium des Innern. 
*— 
XI. 
Desuch der Central-Veterinärschuse von angehenden Acczten. 
§S. 232. 
Ministerial-Entschließung vom 14. Dezember 1822, den Besuch der 
k. Central-Veterinär-Schule von Seite der angehenden Aerzte betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Das Edikt über das Veterinärwesen vom 1. Febr. 1810 
(Regrg.-Bl. v. J. 1810 St. VIII.) enthält §. 15. folgende 
Bestimmungen: 
„Diejenigen Aerzte, welche die medizinischen Wissenschaften 
nach den bestehenden Gesetzen auf einer Landesuniversität 
absolvirt haben, und seiner Zeit in den Staatsdienst treten 
wollen, sind verbunden, während der anberaumten zwei- 
jährigen praktischen Laufbahn einen Curs derjenigen Fächer 
an der k. Central-Beterinärschule zu hören, welche an den- 
medizinischen Sectionen der Universitäten nicht genügend 
und vollständig gegeben werden konnten, worunter vorzüg- 
lich die Zootomie, die Operationslehre, die Lehre von den 
Seuchen, und die Veterinärpraxis in dem Thierspitale be- 
griffen, seyn sollen. — Zum Eintritte in die Vorlesung. 
haben sich die Aerzte bei dem Chef der Anstalt und bei den 
Professoren zu melden, und erhalten von den letztern über, 
die gehörten Gegenstände ein Frequentationszeugniß.“ 
Diese Verordnung wird in Folge eines Allerhöchsten Re- 
scripts vom 5. Juni d. J. hiemit in Erinnerung gebracht, und.
	        
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