Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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rechtspflege (Reg. Blatt S. 485) entweder bei dem Verwaltungsgerichtshof oder bei der 
die angefochtene Entscheidung eröffnenden Behörde eingelegt werden muß. 
g. 48. 
In denjenigen Fällen, in welchen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 der Oberamtmann 
oder sein Stellvertreter die Verhandlung geleitet hat, hat das Oberamt die bei ihm ein- 
kommenden Anträge und Beschwerden im Sinne des Art. 32 Abs. 2 mit einer Aeußerung 
über dieselben alsbald der Kreisregierung zur Entscheidung nach Art. 32 Abs. 7 Satz 2 
vorzulegen; werden weder Beschwerden erhoben noch Anträge gestellt, so liegt die Fest- 
stellung des Ergebnisses der Abstimmung dem Oberamt ob. 
8. 49. 
Das Ergebniß der Abstimmung ist nach seiner endgültigen Feststellung — unbeschadet 
der Vorschrift in Art. 33 Abs. 1 — durch einmaliges Einrücken in ein in der Gemeinde 
erscheinendes Lokalblatt oder in das Bezirksamtsblatt öffentlich bekanntzumachen. 
Zu Art. 33. 
§. 50. 
Zu beachten ist, daß in den Fällen des Art. 24 auch die in Abs. 2 des Art. 33 dem 
Oberamt zugewiesene Aufgabe an die Kreisregierung übergeht. 
Zu Art. 34. 
S. 51. 
Der hier vorgeschriebene öffentliche Aufruf ist in ein in der Gemeinde erscheinendes 
Lokalblatt oder in das Bezirksamtsblatt sowie in den Staatsanzeiger aufnehmen zu lassen. 
§. 52. 
Zur Anmeldung der Ansprüche genügt im Sinne des Art. 34 die Anzeige bei der 
Ablösungsbehörde. Die Berechtigung und der nähere Inhalt der Ansprüche ist von der 
letzteren anläßlich der Feststellung des Ablösungsplans zu prüfen. 
Die in den öffentlichen Büchern vorgemerkten Rechte im Sinne des Art. 17 hat das
	        
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