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Oberamt, in den Fällen des Art. 24 die Kreisregierung, im Benehmen mit den zuständigen
Grundbuchämtern von Amts wegen zu ermitteln.
Zu Art. 35 bis 38.
§. 53.
Gegenstand des Ablösungsplans ist insbesondere die Festsetzung der abzulösenden
Nutzungen und Leistungen, die Festsetzung der Art und der Höhe der zu gewährenden
Entschädigung, die Vertheilung der von den Gemeinderechtsbesitzern zu entrichtenden Ab-
lösungssumme auf die einzelnen Gemeinderechtsgenossen, unter Umständen auch die Ver-
theilung der Entschädigung auf mehrere bezugsberechtigte Subjekte, endlich die Berück-
sichtigung der Ansprüche Dritter.
Die Aufstellung des Ablösungsplans ist zunächst eine vorläufige, die endgültige Fest-
stellung erfolgt in der mündlichen Schlußverhandlung (Art. 39 Abs. 1).
S. 54.
Wen die Ablösungsbehörde (das Oberamt und in den Fällen des Art. 24 die Kreis-
regierung) mit der Entwerfung des Ablösungsplans beauftragen will, bleibt ihrem Er-
messen anheimgestellt. In allen Fällen hat aber die Ablösungsbehörde als die für die
pflichtgemäße Ausarbeitung des Plans verantwortliche Stelle die geeignete und pünktliche
Entwerfung des letzteren zu überwachen.
Urkunden und Aufzeichnungen, welche auf Grund des Art. 35 Abs. 3 vorgelegt worden
sind, sind den Parteien von der Ablösungsbehörde zurückzugeben, sobald sie bei den Er-
mittlungen entbehrlich geworden sind.
S. 55.
Schätzungen durch Sachverständige (Art. 35 Abs. 2) sind nur dann vorzunehmen,
wenn sie nach Lage der Umstände geboten erscheinen; sind die Parteien über den in Be-
tracht kommenden Jahreswerth der abzulösenden Nutzungen und Leistungen oder über die
Höhe des Abfindungskapitals unter sich einig, so bedarf es für die Regel der Zuziehung
von Sachverständigen nicht. (Zu vergl. übrigens §. 66 Satz 3.)
Die Befugniß, in einfachen Fällen nur einen einzigen Sachverständigen zu bestellen
(Art. 36 Abs. 1 Satz 2), ist nicht nur der Ablösungsbehörde, sondern auch den Parteien,