Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

518 
§. 66. 
Die von den Parteien beabsichtigten Anträge auf Vervollständigung der Ermitt- 
lungen oder auf eine zweite Schätzung (Art. 38 Abs. 2) können bei der Ablösungsbehörde 
schriftlich eingereicht oder bei derselben zu Protokoll gegeben werden. Solchen Anträgen 
ist im Allgemeinen jedenfalls dann zu willfahren, wenn sie unter entsprechender Begründ- 
ung von beiden Parteien gestellt worden sind. Eine Vervollständigung der Ermittlungen 
kann übrigens auch von der Ablösungsbehörde von Amts wegen angeordnet werden. 
§. 67. 
Wird ein neues Schätzungsverfahren angeordnet (Art. 38 Abs. 5), so sind auch für 
dieses die Schätzer, falls die Betheiligten sich nicht einigen (Art. 36 Abs. 1), von dem 
Oberamt, in den Fällen des Art. 24 von der Kreisregierung, zu ernennen, doch sind in 
der Regel andere Sachverständige als diejenigen, welche bei der ersten Schätzung mit- 
gewirkt haben, zu berufen. 
Zu Art. 39. 
F. 68. 
Außer den Parteien sind als Betheiligte im Sinne des Art. 39 jedenfalls die in 
dem Art. 17 genannten Berechtigten, welche Ansprüche nach Art. 34 angemeldet haben, 
sowie die Pfandgläubiger (Art. 18) zu der mündlichen Verhandlung zu laden. Dem 
Ermessen der Ablösungsbehörde bleibt es überlassen, geeigneten Falls noch weitere In- 
teressenten beizuziehen. 
§. 69. 
Die Ladung der Betheiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmäch- 
tigten (zu vergl. auch Art. 30) zu der mündlichen Verhandlung hat unter entsprechender 
Anwendung der Bestimmungen des §. 41 zu erfolgen. 
Erachtet das Oberamt die persönliche Anwesenheit eines Betheiligten in der münd- 
lichen Verhandlung für geboten, so ist dies in der Ladung besonders hervorzuheben; auch 
empfiehlt es sich, in allen Fällen beizufügen, daß im Falle des Ausbleibens der Geladenen 
unter Umständen nach Lage der Akten werde entschieden werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.