518
§. 66.
Die von den Parteien beabsichtigten Anträge auf Vervollständigung der Ermitt-
lungen oder auf eine zweite Schätzung (Art. 38 Abs. 2) können bei der Ablösungsbehörde
schriftlich eingereicht oder bei derselben zu Protokoll gegeben werden. Solchen Anträgen
ist im Allgemeinen jedenfalls dann zu willfahren, wenn sie unter entsprechender Begründ-
ung von beiden Parteien gestellt worden sind. Eine Vervollständigung der Ermittlungen
kann übrigens auch von der Ablösungsbehörde von Amts wegen angeordnet werden.
§. 67.
Wird ein neues Schätzungsverfahren angeordnet (Art. 38 Abs. 5), so sind auch für
dieses die Schätzer, falls die Betheiligten sich nicht einigen (Art. 36 Abs. 1), von dem
Oberamt, in den Fällen des Art. 24 von der Kreisregierung, zu ernennen, doch sind in
der Regel andere Sachverständige als diejenigen, welche bei der ersten Schätzung mit-
gewirkt haben, zu berufen.
Zu Art. 39.
F. 68.
Außer den Parteien sind als Betheiligte im Sinne des Art. 39 jedenfalls die in
dem Art. 17 genannten Berechtigten, welche Ansprüche nach Art. 34 angemeldet haben,
sowie die Pfandgläubiger (Art. 18) zu der mündlichen Verhandlung zu laden. Dem
Ermessen der Ablösungsbehörde bleibt es überlassen, geeigneten Falls noch weitere In-
teressenten beizuziehen.
§. 69.
Die Ladung der Betheiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmäch-
tigten (zu vergl. auch Art. 30) zu der mündlichen Verhandlung hat unter entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des §. 41 zu erfolgen.
Erachtet das Oberamt die persönliche Anwesenheit eines Betheiligten in der münd-
lichen Verhandlung für geboten, so ist dies in der Ladung besonders hervorzuheben; auch
empfiehlt es sich, in allen Fällen beizufügen, daß im Falle des Ausbleibens der Geladenen
unter Umständen nach Lage der Akten werde entschieden werden.