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M 32.
Regierungsblatt
für das
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 24. Dezember 1901.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Amtskorporation Münsingen zur Erwerbung des für
die Herstellung von Nachbarschaftsstraßen von Böttingen nach Magolsheim und von Ennabeuren nach
Sontheim und Leaichingen erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 12. De-
zember 1901. — Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die Entschädigung der
Gemeinden für die von ihnen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu stellenden Kanzleiräume.
Vom 10. Dezember 1901. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Titulatur der Beamten
der Gerichtsschreibereien bei dem Oberlandesgericht, den Landgerichten und den Amtsgerichten, sowie der
Expeditoren bei den Staatsanwaltschaften. Vom 13. Dezember 1901. — Verfügung des Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend die Abänderung der Württ.
Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 6. Dezember 1901. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens, betreffend ein Nachtragsverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. Vom
7. Dezember 1901. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der zur Voll-
ziehung des Gesetzes betreffend die Feldbereinigung vom 30. März 1886 ergangenen Verfügung des Mini-
steriums des Innern vom 19. Juli 1886. Vom 13. Dezember 1901. — Verfügung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1902. Vom 16. Dezember 1901.
— Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die kunstgewerbliche Lehr= und
Versuchswerkstätte in Stuttgart. Vom 9. Dezember 1901. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend
die Ermächtigung des Orts= und Grenzsteueramts Ochsenhausen zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen
für die Versendung von Bier, geschrotenem Malz, Wein und Obstmost. Vom 11. Dezember 1901.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Amtskorporation Münsingen zur Erwerbung des für die
Herstellung von Nachbarschaftsstraßen von Böttingen nach Magolsheim und von Ennabeuren nach
Sontheim und Laichingen erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung.
Vom 12. Dezember 190 1.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt
S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: