Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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stehens einer unter Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs- 
prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung von Aufsichts- 
wegen genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder ein- 
zelnen Theilen derselben sind unstatthaft. 
Berlin, den 26. November 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Abänderung der zur Vollziehung des Eesetzes betreffend die Feldbereinigung vom 
30. März 1386 ergangenen Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1336. 
Vom 13. Dezember 1901. 
Die zur Vollziehung des Gesetzes betreffend die Feldbereinigung vom 30. März 
1886 ergangene Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1886 (Reg.- 
Blatt S. 253) wird im Einvernehmen mit dem K. Justizministerium wie folgt abgeändert. 
1. In §. 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „einzureichen“ eingeschaltet „wobei die Aus- 
füllung der Spalten 1 bis 7 zunächst genügt“. 
II. 1. In S.7 Abs. 3 ist statt „Ueberlassung der öffentlichen Bücher“ zu sagen „Ueber- 
lassung der in der Verwaltung der Gemeinde befindlichen öffentlichen Bücher“. 
2. §. 7 erhält folgende Absätze 5 bis 8: 
Der der Gemeindebehörde obliegenden Verpflichtung zur Lieferung der in Art. 7 
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Notizen kann durch entsprechende Ausfüllung der 
Spalten 1 bis 7 des Betheiligtenverzeichnisses auf Grund des Grundbuchs und des 
Steuerbuchs, sowie eines von dem Verfertiger des Antragsplans aufzustellenden Nummern- 
verzeichnisses über sämmtliche betheiligte Parzellen genügt werden. 
Die Ausfüllung der Spalten Zb und 7 erfolgt durch den Steuerbuchführer. 
Die Ausfüllung der Spalten 1 bis 3a und 4 bis 6 erfolgt, wenn der Rathsschreiber 
zugleich Grundbuchbeamter ist, durch diesen Beamten in letzterer Eigenschaft; in anderen 
Fällen durch den Rathsschreiber, oder, wenn die Unternehmer dies beantragen, durch den 
Grundbuchbeamten. Soweit dem Rathsschreiber nicht schon in seiner Eigenschaft als 
Vertreter des Grundbuchbeamten gemäß Art. 8 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
	        
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