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Diese Gebühren hat der Rathsschreiber, welcher nicht Grundbuchbeamter ist, unmittel-
bar für sich — jedoch unbeschadet etwaiger im Weg des Dienstvertrags getroffener Be-
stimmungen über die Abführung der anfallenden Gebühren an die Gemeindekasse — zu
beziehen. Erfolgt die Ausfüllung der betreffenden Spalten durch den Grundbuchbeamten,
so werden die fraglichen Gebühren auf Grund einer von dem Grundbuchbeamten vorzu-
legenden Anzeige über deren Höhe von dem Amtsgericht eingezogen und im Kostenregister
Spalte 9 in Soll-Einnahme gestellt.
Für Ausfüllung der Spalten 8 bis 10 des Formulars A sind zu bezahlen für
jede Parzelle
am Wohnsitz des Beamten f1n
in auswärtigen Gemeinden 10 P-g.
ohne Rücksicht darauf, ob die Parzelle belastet ist oder nicht.
Für Führung des Aenderungsverzeichnisses (Formular B) sind zu bezahlen für jede
Parzelle (gleichviel ob am Wohnsitz des Beamten oder auswärts) 20 Pfg.
Die Gebühren in Absatz 8 und 9 werden gleichfalls auf Grund einer von dem
Grundbuchbeamten vorzulegenden Anzeige über die Höhe derselben von dem Amtsgericht
eingezogen und im Kostenregister Spalte 9 in Soll-Einnahme gestellt.
Soweit das Grundbuch von einem Amtsgericht verwaltet wird, werden die in Absatz
7 bis 9 angeführten Gebühren von dem Amtsgericht eingezogen und zur Staatskasse
verrechnet.
Für die Ausfüllung der Spalten 3b und 7 des Betheiligtenverzeichnisses (For-
mular A0 und für die Zusammenstellung der Steuerkapitalien in demselben erhält der
Steuerbuchführer für jede Parzelle
am Wohnsitz des Beamwten 3 Pffg.,
in auswärtigen Gemeinden 5 Pig.
1V. Der §. 29 hat folgendermaßen zu lauten:
Ermittlung der rechtlichen Verhältnisse.
Während der Anfertigung des Lageplans ist das nach dem neuesten Stand der
Betheiligung von dem Feldmesser erforderlichen Falls zuvor richtig gestellte Verzeichniß
der betheiligten Grundeigenthümer und Grundstücke (Art. 6 Ziff. 2 des Gesetzes) dem Grund-
buchamt zu dem Zweck zu übergeben, um bei jeder Parzelle die Rechte, welche dem je-
weiligen Eigenthümer des Grundstücks zustehen, sowie die Lasten, und Beschränkungen
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