Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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X. 1) In §. 80 Abs. 2 ist an Stelle von „das Pfandrecht oder sonstige Realrecht“ 
zu setzen „die Hypothek, Grund= oder Rentenschuld oder sonstige Realberechtigung“". 
2) In §. 80 Absatz 3 ist statt „dem Pfandgläubiger“ zu sagen „dem auf Grund 
einer Hypothek, Grund= oder Rentenschuld berechtigten Gläubiger“. 
3) §. 80 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
Soweit es sich hiebei um eine Hypothek, Grund= oder Rentenschuld handelt, hat die 
Vollzugskommission vorherige Rücksprache mit den Grundbuchbeamten zu nehmen; auch 
bleibt es dem den Zutheilungsentwurf ausarbeitenden Feldmesser beziehungsweise der 
Vollzugskommission unbenommen, erforderlichen Falls zuvor den Grundbuchbeamten auf 
Kosten des Unternehmens (§. 23 Abs. 6) zur Berathung beizuziehen. 
XI. §. 81 hat zu lauten: 
Wenn in den Fällen des Art. 53 Abs. 5 des Gesetzes in der durch Art. 211 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geänderten Fassung eine urkundliche 
Vereinbarung zwischen den Betheiligten nicht zu Stande kommt und demgemäß eine 
Anzeige im Sinne von Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch zu erfolgen hat, so ist dieselbe entweder mittelst urkundlicher Eröffnung oder mittelst 
eingeschriebenen Briefes zu vollziehen. 
Stuttgart, den 13. Dezember 1901. 
Pischek.
	        
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