Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

567 
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen aus 
starker Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen an- 
gefüllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, bei Vereinigung 
mehrerer Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen mit einer besonderen Um- 
hüllung von Wellpappe versehen ist; 
2) Im §. 27 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen" erhalten die ersten beiden 
Sätze des Abs. VII nachstehende Fassung: 
VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten 
an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger 
überlassen ist, der Botenlohn bei Briefsendungen für eine der Sendungen zum vollen 
Betrag und für die anderen mit je 10 Pfennig, bei Packeten aber für jedes Packet 
mindestens der Betrag von 40 Pfennig erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zu- 
gleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem 
für jede Briefsendung der Satz von 10 Pfennig in Anwendung. 
3) Im §. 30 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten 
a) der erste Satz des Abs. III nachstehende Fassung: 
III. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Aufschrift- 
seite mit der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder 
durch Stempelabdruck u. s. w. versehen sein. 
b) der Absatz VIII nachstehende Fassung: 
VIII. für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto; 
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pfennig; 
3) das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde und zwar wie 
für einen einfachen, frankirten Brief. 
Bei den an Empfänger im Bezirk der Aufgabepostanstalt gerich- 
teten Briefen mit Zustellungsurkunde kommt jedoch für die Rücksendung 
der letzteren Porto nicht in Ansatz. 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich bei 
der Einlieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im 
Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.