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Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Kästchen aus
starker Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen an-
gefüllt und die Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, bei Vereinigung
mehrerer Fläschchen zu einer Sendung, jedes Fläschchen mit einer besonderen Um-
hüllung von Wellpappe versehen ist;
2) Im §. 27 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen" erhalten die ersten beiden
Sätze des Abs. VII nachstehende Fassung:
VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten
an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger
überlassen ist, der Botenlohn bei Briefsendungen für eine der Sendungen zum vollen
Betrag und für die anderen mit je 10 Pfennig, bei Packeten aber für jedes Packet
mindestens der Betrag von 40 Pfennig erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen zu-
gleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem
für jede Briefsendung der Satz von 10 Pfennig in Anwendung.
3) Im §. 30 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten
a) der erste Satz des Abs. III nachstehende Fassung:
III. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Aufschrift-
seite mit der Angabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder
durch Stempelabdruck u. s. w. versehen sein.
b) der Absatz VIII nachstehende Fassung:
VIII. für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1) das gewöhnliche Briefporto;
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pfennig;
3) das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde und zwar wie
für einen einfachen, frankirten Brief.
Bei den an Empfänger im Bezirk der Aufgabepostanstalt gerich-
teten Briefen mit Zustellungsurkunde kommt jedoch für die Rücksendung
der letzteren Porto nicht in Ansatz.
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich bei
der Einlieferung oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im
Uebrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben