Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so ist bei unfran- 
kirten Briefen nur das Porto zu 1 zu entrichten, während bei frankirten Briefen 
der zu 2 und 3 vorausbezahlte Betrag erstattet wird. 
4) Im §. 42 „An wen die Bestellung geschehen muß" ist dem Abs. XII Folgendes 
5) 
hinzuzufügen: 
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Send- 
ungen an diesen auszuhändigen. 
Im S§. 46 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der Abs. I am Schlusse 
folgenden Zusatz: 
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Taxe des Orts- 
oder Nachbarortsverkehrs frankirt sind, werden aus dem Orts= in den Nachbarorts- 
verkehr wie auch aus dem Orts= oder Nachbarorts= in den Fernverkehr nur auf 
ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Empfängers nachgesendet. 
Als Abs. III ist folgende Bestimmung einzuschieben: 
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Packeten 
auch auf der etwaigen Postpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung aus- 
geschlossen, so darf eine solche auch auf Antrag des Empfängers (I und II) nicht 
eintreten. 
Sodann ist der bisherige Abs. III mit IV zu bezeichnen. 
6) Im §. 48 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält der 
7) 
erste Satz des Abs. I folgende anderweitige Fassung: 
I. Die nach §. 47 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurück- 
gelangten sowie die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Send- 
ungen werden an den Absender zurückgegeben. 
In demselben 8. (48) erhält der erste Satz des Abs. III nachstehenden 
anderweitigen Wortlaut: 
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren 
oder von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung (.) nicht ermitteln, so wird 
die Sendung an die Generaldirektion der Posten und Telegraphen eingesendet und 
dort zur Feststellung des Absenders nöthigen Falles geöffnet.
	        
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