Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Viehseuchen, und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 11) wird 
hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1901 
für jedes Pferd ein Beitrag von... 10 Pfennig, 
für einen Esel, ein Maulthier oder einen Maulesel ein 
Beitrag von. ... 15 Pfennig, 
für jedes Stück Rindvieh ein Beitrag von. . . 20 Pfennig 
zu entrichten ist. 
Die in §. 13 der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896 für die Aufnahme 
der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes sowie für den Vollzug der 
Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger 
sind die Bestimmungen des §. 15 der vorgenannten Ministerialverfügung maßgebend. 
Stuttgart, den 20. März 1901. 
Pischek. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Titel und die Rangverhältnisse der Lehrer an den öffentlichen höheren Kädchenschulen. 
Vom 18. März 1901. · 
Vermöge Allerhöchster Entschließung vom 18. März 1901 haben Seine Königliche 
Majestät hinsichtlich der Titel und der Rangverhältnisse der Lehrer an den öffent— 
lichen höheren Mädchenschulen im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 30. De- 
zember 1877, betreffend die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren 
Mädchenschulen, sowie die Aufsicht über die letzteren (Reg. Blatt S. 294), Nachstehendes 
allergnädigst zu verfügen geruht: 
1) Die Vorstände der öffentlichen höheren Mädchenschulen führen den Titel „Rektor“ 
mit dem Rang auf der VII. Stufe der Rangordnung. 
Nach zwölfjähriger Dienstzeit, von der Anstellung an oberen Klassen an 
gerechnet, kann ein angemessener Theil der Rektoren zur Verleihung des Ranges 
auf der VI. Stufe der Rangordnung in Vorschlag gebracht werden.
	        
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