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2) Die akademisch gebildeten Hauptlehrer an den oberen Klassen dieser Schulen
führen den Titel „Professor“ mit dem Nang auf der VII. Stufe der Rangordnung.
3) Die akademisch gebildeten Hauptlehrer an den übrigen Klassen dieser Schulen
führen den Titel „Oberreallehrer“ mit dem Rang auf der VIII. Stufe der
Rangordnung.
Für einen angemessenen Theil dieser Lehrer kann nach zwölfjähriger ständiger
Dienstzeit der Titel eines Professors auf der VII. Stufe der Rangordnung in
Vorschlag gebracht werden.
4) Diejenigen Hauptlehrer an den öffentlichen höheren Mädchenschulen, welche die
Dienstprüfung für Präzeptors= und Reallehrersstellen (Ministerialverfügung vom
9. Juni 1900, Reg.Blatt S. 488), oder die frühere Kollaboraturprüfung
(Ministerialverfügung vom 20. Juni 1864, Reg. Blatt S. 128) erstanden haben,
führen den Titel „Reallehrer“ mit dem Rang auf der IX. Stufe der Rang-
ordnung. .
5) Den der Kategorie der Volksschullehrer angehörigen Hauptlehrern an öffentlichen
höheren Mädchenschulen kann nach sechsjähriger ständiger Dienstzeit an höheren
Mädchenschulen der Titel „Oberlehrer“ verliehen werden.
Durch die gegenwärtige Verfügung wird der dermalige Titel und Rang solcher
Lehrer nicht berührt, welchen zurzeit ein höherer Titel und ein höherer Rang zukommt,
als sie nach vorstehenden Bestimmungen beanspruchen könnten.
Die Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 24. De-
zember 1878, betreffend den Titel und Rang der an öffentlichen höheren Mädchenschulen
angestellten Vorstände (Reg. Blatt S. 316), wird durch die Ziff. 1 der gegenwärtigen
Bekanntmachung ersetzt.
Stuttgart, den 18. März 1901.
Weizsäcker.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.