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Auf Grund des §.7 des Gesetzes vom 25. Februar 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 7), betreffend die
Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900, treffe ich
über die Entschädigung für Unterstützungen, welche entsprechend dem Gesetze vom 28. Februar 1888
(Reichs-Gesetzblatt S. 59) den bedürftigen Familien von Theilnehmern der Expedition nach Ostasien
gewährt werden, folgende Bestimmungen:
S. 1.
Die auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59) erhobenen
Unterstützungsansprüche werden von den in §5§. 6 ff. dieses Gesetzes bezeichneten Kommissionen der
Lieferungsverbände eingehend geprüst. Soweit die Bedürftigkeit der einzelnen Familien anerkannt
wird, setzen die Kommissionen den Umfang und die Art der Unterstützungen fest.
§. 2.
Die Unterstützungen werden anderweitig festgesetzt oder aufgehoben, wenn die Grundlagen der
früheren Festsetzung sich ändern in Bezug auf die Unterstützungsbedürftigkeit der Familien oder in
Bezug auf einzelne Unterstützte, z. B. Ausscheiden durch den Tod, Ausscheiden von Kindern durch
Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs, Wegfall der Umstände, welche die Gewährung einer Unter-
stützung an Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie oder für ihre Kinder aus früherer Ehe
angezeigt erscheinen ließen. 88
Die Lieferungsverbände haben den betheiligten Bezirkskommandos diejenigen Mannschaften zu
bezeichnen, deren Familien Unterstützung erhalten.
Die Truppenbefehlshaber beziehungsweise die Bezirkskommandos werden den Lieferungsverbänden
von der Entlassung dieser Mannschaften sowie von den in §. 10 Abs. 5, F. 11 des Gesetzes vom
28. Februar 1888 vorgesehenen Umständen, welche die Einstellung der Unterstützung mit sich bringen,
schleunigst Nachricht geben.
S. 4.
Ueber die gezahlten Familien-Unterstützungen werden durch den Lieferungsverband Entschädig- "„
ungs-Berechnungen nach dem anliegenden Muster A aufgestellt. Ist eine Familien-Unterstützung er- 4
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anderweitig festgesetzt worden, so sind nach Maßgabe der verschiedenen Festsetzungen besondere Ent-
schädigungs-Berechnungen aufzustellen.
Jede Entschädigungs-Berechnung ist mit der in dem Muster vorgesehenen Bescheinigung über
die Richtigkeit der Angaben und über die anerkannte Unterstützungsbedürftigkeit der Familie zu ver-
sehen. Ist für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister des
Eingetretenen Unterstützung gewährt worden, so bedarf es der Bescheinigung, daß diese Personen von