Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Auf Grund des §.7 des Gesetzes vom 25. Februar 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 7), betreffend die 
Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900, treffe ich 
über die Entschädigung für Unterstützungen, welche entsprechend dem Gesetze vom 28. Februar 1888 
(Reichs-Gesetzblatt S. 59) den bedürftigen Familien von Theilnehmern der Expedition nach Ostasien 
gewährt werden, folgende Bestimmungen: 
S. 1. 
Die auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59) erhobenen 
Unterstützungsansprüche werden von den in §5§. 6 ff. dieses Gesetzes bezeichneten Kommissionen der 
Lieferungsverbände eingehend geprüst. Soweit die Bedürftigkeit der einzelnen Familien anerkannt 
wird, setzen die Kommissionen den Umfang und die Art der Unterstützungen fest. 
§. 2. 
Die Unterstützungen werden anderweitig festgesetzt oder aufgehoben, wenn die Grundlagen der 
früheren Festsetzung sich ändern in Bezug auf die Unterstützungsbedürftigkeit der Familien oder in 
Bezug auf einzelne Unterstützte, z. B. Ausscheiden durch den Tod, Ausscheiden von Kindern durch 
Vollendung des fünfzehnten Lebensjahrs, Wegfall der Umstände, welche die Gewährung einer Unter- 
stützung an Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie oder für ihre Kinder aus früherer Ehe 
angezeigt erscheinen ließen. 88 
Die Lieferungsverbände haben den betheiligten Bezirkskommandos diejenigen Mannschaften zu 
bezeichnen, deren Familien Unterstützung erhalten. 
Die Truppenbefehlshaber beziehungsweise die Bezirkskommandos werden den Lieferungsverbänden 
von der Entlassung dieser Mannschaften sowie von den in §. 10 Abs. 5, F. 11 des Gesetzes vom 
28. Februar 1888 vorgesehenen Umständen, welche die Einstellung der Unterstützung mit sich bringen, 
schleunigst Nachricht geben. 
S. 4. 
Ueber die gezahlten Familien-Unterstützungen werden durch den Lieferungsverband Entschädig- "„ 
ungs-Berechnungen nach dem anliegenden Muster A aufgestellt. Ist eine Familien-Unterstützung er- 4 
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anderweitig festgesetzt worden, so sind nach Maßgabe der verschiedenen Festsetzungen besondere Ent- 
schädigungs-Berechnungen aufzustellen. 
Jede Entschädigungs-Berechnung ist mit der in dem Muster vorgesehenen Bescheinigung über 
die Richtigkeit der Angaben und über die anerkannte Unterstützungsbedürftigkeit der Familie zu ver- 
sehen. Ist für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister des 
Eingetretenen Unterstützung gewährt worden, so bedarf es der Bescheinigung, daß diese Personen von
	        
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