Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Art.  II.
Das  Forststrafgesetz  vom  2.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  277)  wird  durch  folgende
Bestimmungen  abgeändert:
1.  Art.  2  und  13  werden  aufgehoben.
2.  In  Art.  7  und  9  kommen  die  Worte  „(Art.  13)“  in  Wegfall.
Art.  III.
Das  Forstpolizeigesetz  vom  8.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  317)  wird  durch  die
nachstehenden  Bestimmungen  abgeändert:
1.  In  Art.  4
ist  statt  „Güterbuch“  zu  setzen:
Grundbuch.
2.  In  Art.  8
ist  statt  „vier  Mark“  zu  setzen:
acht  Mark
und  statt  „zwei  Mark“:
drei  Mark.
3.  In  Art.  12
sind  im  ersten  Absatz  die  Worte:  „Revier  —  oder“  zu  streichen  und  statt  „in  deren"  ist
zu  setzen:
in  dessen.
Im  zweiten  Absatz  werden  an  Stelle  des  Worts  „nöthigenfalls“  gesetzt  die  Worte:
wenn  Gefahr  auf  dem  Verzug  haftet.
Der  dritte  Absatz  ist  dahin  zu  fassen:

Gegen  die  Anordnungen  des  Forstamts  steht  den  betheiligten  Waldbesitzern
die  Beschwerde  an  die  höhere  Forstbehörde  zu.  Die  Beschwerde  hat  keine
aufschiebende  Wirkung.

Als  Abs.  4  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

Haftet  keine  Gefahr  auf  dem  Verzug,  so  sind  die  erforderlichen  Anordnungen
  von  der  Forstdirektion,  an  welche  die  Anzeige  von  dem  Forstamt,
falls  eine  Anordnung  nothwendig  erscheint,  vorzulegen  ist,  oder  im  Namen
der  Forstdirektion  von  einem  beauftragten  Mitgliede  dieser  Behörde  zu  treffen.