Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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K.  39.

Auf  das  Verfahren  und  das  Kostenwesen  bei  Ausführung  der  I§.  2,  5,

7,  8,  20  bis  25  durch  die  Generalkommission  finden  die  für  Gemeinheitstheilungen
  geltenden  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Zuständig  ist  diejenige  Generalkommission,  in  deren  Bezirk  das
Anerbengut  belegen  ist.

22)  Handelt  es  sich  in  den  Fällen  der  S.  5,  7  und  8  um  eine  Ansiedlerelle,
  so  hat  die  Generalkommission  vor  ihrer  Entscheidung  die  Aniedelungskommission
  zu  hören.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet
  der  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.

3)  Die  Ersuchen  der  Generalkommission  in  Gemäßheit  der  §#.  2  und  5
sind  kostenfrei.

4)  Für  das  Verfahren  nach  Vorschrift  der  I#.  7  und  8  wird  ein  Pauschquantum
  nach  Maßgabe  der  wirklich  erwachsenen  Kosten  erhoben.

5)  Bei  dem  Verfahren  behufs  Uebernahme  von  Erbabfindungsrenten
6S.  20  bis  25)  wird  die  Hälfte  der  Kostenpauschsätze  für  die  Ablösung
von  Reallasten  (C.  2  Ziffer  1  und  §.  3  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen

  in  Auseinandersetzungssachen  vom  24.  Juni  1875  [Gesetz  Samml.
S.  3951)  in  Ansatz  gebracht,  wobei  der  Jahreswerth  nach  den  Zinsen
der  ausgegebenen  Rentenbriefe  festzustellen  ist.  Für  die  Vornahme
eines  Einigungsversuches  (§.  20)  wird  ein  Kostenpauschqguantum  nach
Maßgabe  der  baaren  Auslagen  erhoben.

6)  Die  Kosten  des  Verfahrens  (§§.  20  bis  25)  werden  zur  Hälfte  vom
Anerben,  zur  anderen  Hälfte  von  den  beim  Verfahren  betheiligten  Miterben,
  von  diesen  nach  Verhältniß  ihrer  Erbabsindungsrenten,  getragen.
Erfolgt  im  Falle  des  K.  20  eine  Einigung  nicht  oder  wird  der  Antrag
auf  Uebernahme  der  Erbabfindungsrente  auf  die  Rentenbank  zurückgenommen,
  oder  zurückgewiesen,  so  trägt  der  Antragsteller  die  Hoste.

G.  40.

Die  Bestimmungen  der  Höfegesetze  und  Landgüterordnungen  finden,  unbeschadet
  der  Vorschriften  der  §F.  11  bis  13,  auf  Anerbengüter  (F.  1)  keine  Anwendung.
  Die  in  die  Höfe=  und  Landgüterrollen  eingetragenen  Anerbengüter
und  die  Vermerke  über  diese  Eintragungen  im  Grundbuche  sind  auf  Antrag  der
im  §.  2  bezeichneten  Behörden  kostenfrei  zu  löschen.  Ven  der  Löschung  ist  der
Eigenthümer  zu  benachrichtigen.

.  41.

Dieses  Gesetz  tritt,  außer  in  dem  Geltungsbereiche  des  Gesetzes,  betreffend
das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,
in  dem  Gebiet  der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Groß-