Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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so  können  die  Erbabfindungen  der  übrigen  Familienangehörigen  nach  Maßgabe
der  §S§.  21  bis  25  auf  die  Rentenbank  übernommen  werden.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  die  Betheiligten  in  eine  verhältnißmäßige  Kürgung  ihrer  Ansprüche  willigen.

G.  34.

Für  die  Berechnung  der  Höhe  des  Pflichttheiles  derjenigen  Miterben,  welche
nicht  Anerben  werden,  ist  der  Betrag  ihres  nach  H.  18  zu  ermittelnden  Erbantheiles
  maßgebend.

Onpeee  gilt  von  dem  Schichttheile,  welcher  den  Kindern  im  Falle  der  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  von  dem  Werthe  des  gemeinschaftlichen  Vermögens
zuzuwenden  ist.

g.  36.

Verfuͤ  zungen  des  im  J.  32  bezeichneten  Inhaltes  können  nicht  wegen  Verletzung
  des  #  chttheiles,  diejenigen  des  in  Absatz  3  daselbst  bezeichneten  Inhaltes
auch  nicht  auf  Grund  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Nchchele  der  Wiederverheirathung
  angefochten  werden.

K.  36.

War  der  Erblasser  bei  seinem  Tode  nicht  der  alleinige  Eigenthümer  des
Anerbengutes,  so  kommen,  unbeschadet  der  Vorschriften  des  F.  30,  die  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  nicht  zur  Anwendung,  es  sei  denn,  daß  Erblasser  und
Anerbe  alleinige  Miteigenthümer  des  Gutes  waren.

K.  37.

Wenn  zu  dem  Nachlasse  einer  Person  ein  Anerbengut  gehört,  so  ist  das
Antsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Anerbengut  belegen  ist,  das  Nachlaßgeicht.

Sind  mehrere)  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken  belegene  Anerbengüter
vorhanden,  so  erfolgt  die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen  Gerichts  durch  das
Oberlandesgericht  und,  wenn  die  mehreren  Anerbengüter  den  Bezirken  verschiedener
Oberlandesgerichte  angehören,  durch  den  Justizminister.

S.  38.

Fulr  das  gerichtliche  Verfahren  bei  den  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
erfolgenden  —3  und  Auseinandersetzungen  w  sich  die  Kostensätze
lech  aen  geltenden  Rechte.  Die  Erbtheilungen  und  Auseinandersetzungen  find

empelfrei.

Die  Eintragung  und  die  Löschung  der  Anerbengutseigenschaft,  sowie  die
Aufforderung  des  Anerben  zur  Abga  chr.  Erlärungen  Gemäßbei.  des  K.  15
Absat  2  und  §.  28  Absatz  4  find  kostenfrei.

r.  9832.)