Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Nebennutzungen sind auf dasjenige Maß zu beschränken, bei welchem die Er- 
haltung der standortsgemäßen Holz= und Betriebsart nicht gefährdet wird. 
Art. 4. 
Die Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen muß auf Wirthschaftsplane ge- 
stützt sein, bei deren Aufstellung die Grundsätze des Art. 3 zur Richtschnur zu nehmen 
und für deren Anfertigung von der Staatsaufsichtsbehörde Vorschriften zu ertheilen sind. 
Innerhalb der durch Art. 3 gezogenen Grenzen sind jedoch bei der Entwerfung der 
Wirthschaftsplane die besonderen, in der Eigenthümlichkeit des Haushalts der Körperschaft 
begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hienach Holzart, 
Betriebsart und Umtriebszeit zu wählen. 
Die Wirthschaftsplane unterliegen der Genehmigung der Körperschaftsforstdirektion, 
nachdem sie vorher von den Oberämtern in gemeindeökonomischer Hinsicht geprüft sind. 
Art. 5. 
Die Wirthschaftsplane sind von den Sachverständigen (Art. 7) im Einvernehmen 
mit den Vertretern der Körperschaften zu fertigen und sodann von den letzteren mit ihren 
darüber gefaßten Beschlüssen dem Oberamt vorzulegen. 
Kann bezüglich etwaiger Einwendungen gegen den Wirthschaftsplan durch weitere 
Verhandlung mit den Betheiligten eine Verständigung nicht erzielt werden, so hat die 
Körperschaftsforstdirektion darüber zu entscheiden. 
Die Wirthschaftsplane sind, soweit erforderlich, von Zeit zu Zeit einer Revision zu 
unterwerfen. 
Art. 6. 
Auf der Grundlage der allgemeinen Wirthschaftsplane (Art. 4) sind alljährlich Be- 
triebsplane (Nutzungs-, Kultur-, Streunutzungsplane) im Einvernehmen mit den Ver- 
tretern der Körperschaften aufzustellen. Soweit über diese Betriebsplane ein Einver- 
ständniß erzielt wird, bedürfen sie keiner weiteren Genehmigung. 
Werden von den Vertretern der Körperschaften gegen den Betriebsplan Einwendungen 
erhoben, welche der Sachverständige nicht für begründet erachtet, und kann auf Grund 
weiterer Verhandlungen eine Verständigung durch das Oberamt nicht erzielt werden, 
so hat das letztere die Entscheidung der Körperschaftsforstdirektion einzuholen.
	        
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