Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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im Vertragswege ein Statut mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
errichtet werden. 
Art. 14. 
Bei der Handhabung der Forstpolizei, namentlich bei dem Vollzug der allgemeinen 
und besonderen forstpolizeilichen Vorschriften, sowie bei der Ueberwachung des Vollzugs 
können die Forstämter nöthigenfalls die Bezirks- und Ortspolizeibehörden auch in solchen 
Fällen um Unterstützung angehen, für welche diesen nicht schon durch allgemeine Ver— 
ordnung eine Mitwirkung aufgetragen ist. 
Art. 15. 
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen der Forstämter in Forstpolizeisachen erkennt 
die Forstdirektion in erster und das Finanzministerium in letzter Instanz. 
Gegen Verfügungen der Forstdirektion ist nur eine Beschwerde an das Finanz- 
ministerium zulässig (vergl. übrigens Art. 35). 
Die Beschwerdeführung über die Unterordnung eines Grundstücks unter die Forst- 
hoheit des Staats bleibt nach den sonst bestehenden Normen zulässig. 
Art. 16. 
Die allgemeinen aus der Verwaltung der Forstpolizei erwachsenden Kosten werden 
aus der Staatskasse bezahlt. 
Wenn jedoch, außer dem in Art. 12 Abs. 2 bezeichneten Falle, bei den Forstpolizei- 
behörden auf den Antrag, im besonderen Interesse oder durch Verschulden von Wald- 
besitzern oder anderen Personen Erhebungen oder Verhandlungen nothwendig werden, so 
haben die Betheiligten die erwachsenden durch die Forstpolizeibehörde festzustellenden Kosten 
zu tragen. 
Art. 17. 
Wo das gegenwärtige Gesetz auf forstpolizeiliche Verordnungen, Vorschriften oder 
Anordnungen Bezug nimmt oder solche voraussetzt, können dieselben durch Königliche 
Verordnung oder Ministerialverfügung, sowie für den Geltungsbereich eines Forstamts- 
bezirks durch das Forstamt erlassen werden. 
Es finden auf die Erlassung forstpolizeilicher Verordnungen, Vorschriften und An- 
ordnungen die Bestimmungen der Art. 53, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 und Art. 56
	        
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