Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

60 
2) ohne erlaubten Zweck Forstkulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die 
Holzhauer mit dem Fällen oder Aufarbeiten von Holz beschäftigt sind, oder in 
welchen das Sammeln des Abraums noch nicht vollzogen ist; 
3) ohne erlaubten Zweck außerhalb der öffentlichen Wege oder solcher Wege, zu 
deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder Werkzeuge oder Geräthe, 
welche zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz oder anderen Wald- 
erzeugnissen gebraucht zu werden pflegen, mit sich führt. 
Es können in diesem Falle die Werkzeuge oder Geräthe, ohne Unterschied 
ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht, eingezogen werden. 
Art. 26. 
Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird 
bestraft: 
1) wer vorsätzlich und unbefugt in einem Walde die zur Verhütung von Unglücks- 
fällen angebrachten Schutzmittel, Sperrungs= und Warnungszeichen entfernt oder 
unwirksam macht. Wer die bezeichneten Gegenstände unabsichtlich beschädigt oder 
für ihren Zweck unbrauchbar macht und nicht sofort für angemessene Wiederher- 
stellung Sorge trägt, wird an Geld bis zu zwanzig Mark bestraft; 
2) wer unbefugt, aber ohne die in §. 274 Ziff. 2 des Reichs-Strafgesetzbuchs be- 
merkte Absicht, im Walde Marksteine, Grenzsteine, Vermessungszeichen von ihrer 
Stelle entfernt, vernichtet oder unkenntlich macht. Wenn die Entfernung u. s. w. 
nicht absichtlich geschah, so tritt Geldstrafe bis zu zwanzig Mark ein; sorgt je- 
doch der Beschädigende sofort für Wiederherstellung, so bleibt er straffrei. 
Art. 27. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird 
bestraft, wer unbefugt im Walde 
1) an stehendem oder gefälltem Holz, an errichteten Beugen oder Haufen von Holz 
oder anderen Walderzeugnissen das Zeichen des Waldhammers oder Reissers, die 
Stamm= oder Losnummer oder sonstige übliche Zeichen vernichtet, unkenntlich 
macht, nachahmt oder verändert, 
2) gefällte Stämme, Beugen oder aufbereitete Haufen von Holz, Rinde oder anderen 
Walderzeugnissen von der Stelle entfernt, umstößt oder der Stützen beraubt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.