Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß der Forst- 
polizeibehörde Feuer anzündet oder im Fall der Erlaubniß dasselbe gehörig zu 
beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Ertheilung der Erlaubniß 
ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt, 
4) wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Entschul- 
digung nicht nachkommt oder bei einem Waldbrande der Aufforderung der zu- 
ständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung 
ohne erheblichen eigenen Nachtheil Folge leisten könnte. 
Art. 31. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben 
1) ohne Erlaubniß der Forstpolizeibehörde Kohlenplätze, Meiler oder dergleichen 
Feuerstellen errichtet, oder den in Beziehung auf die Errichtung und den Betrieb 
solcher Anlagen gegebenen Vorschriften der Forstpolizeibehörde zuwiderhandelt, 
2) brennende Kohlenmeiler ohne Aussicht läßt, 
3) aus Meilern Kohlen auszieht oder abführen läßt, ohne dieselben gelöscht zu 
haben. 
Art. 32. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer Waldflächen oder Felder, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubniß der Forst- 
polizeibehörde abbreunt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizeibehörde 
zuwiderhandelt. 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine strafrechtliche Bestimmungen und Strafverfahren. 
Art. 33. 
Die einleitenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen des ersten Theils des 
Reichs-Strafgesetzbuchs finden, soweit das gegenwärtige Gesetz keine abändernde Bestimm- 
ung enthält, auch auf die in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen ent- 
sprechende Anwendung, ebenso die Art. 3 bis 5 des Forststrafgesetzes vom 2. September 
1879 (Reg Blatt S. 277).
	        
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