Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Art. 34. 
Auf die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen finden hinsichtlich der 
Zuständigkeit, des Verfahrens u. s. w. die Bestimmungen der Art. 19 bis 33, 35 des 
Forststrafgesetzes vom 2. September 1879 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt von einer Begünstigung, welche in Beziehung auf ein unter das 
gegenwärtige Gesetz fallendes Vergehen (vergl. Art. 18, 19) begangen wird, ferner von einer 
Uebertretung im Sinne des 8. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs, welche mit einer in dem 
gegenwärtigen Gesetz mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung zusammenhängt, endlich 
von den Uebertretungen des §. 368 Nr. 6, 9, §. 370 Nr. 1, 2 des Strafgesetzbuchs, 
sofern die Grundstücke, auf welche sich die Uebertretungen beziehen, Theile eines Waldes 
sind. 
Vierter Abschnitt. 
Anwendung des Gesetzes und Schlußbestimmungen. 
Art. 35. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erstrecken sich auf alle Waldungen 
(Art. 1) des Landes; sie finden, Art. 2 ausgenommen, auch auf die im Eigenthum des 
Staats und im Eigenthum der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körper- 
schaften befindlichen Waldungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, soweit 
Körperschaftswaldungen in Frage stehen, für die im ersten Abschnitt dieses Gesetzes be- 
zeichneten Aufgaben der höheren Forstpolizeibehörden an die Stelle der Forstdirektion die 
in Art. 1 des Gesetzes vom 16. August 1875 (Reg. Blatt S. 511) in der Fassung vom 
19. Februar 1902 (Reg. Blatt S. 45) gebildete Körperschaftsforstdirektion und an die 
Stelle des Finanzministeriums das Ministerium des Innern tritt. 
Im Uiebrigen bleiben hinsichtlich der Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der 
Körperschaftswaldungen die besonderen Bestimmungen des Gesetzes vom 16. August 1875 
in der Fassung vom 19. Februar 1902 in Kraft. 
Art. 36. 
Unberührt durch das gegenwärtige Gesetz bleiben die Bestimmungen der Waldfeuer- 
löschordnung vom 4. Juli 1900 (Reg. Blatt S. 535).
	        
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