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Art. 34.
Auf die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen finden hinsichtlich der
Zuständigkeit, des Verfahrens u. s. w. die Bestimmungen der Art. 19 bis 33, 35 des
Forststrafgesetzes vom 2. September 1879 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt von einer Begünstigung, welche in Beziehung auf ein unter das
gegenwärtige Gesetz fallendes Vergehen (vergl. Art. 18, 19) begangen wird, ferner von einer
Uebertretung im Sinne des 8. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs, welche mit einer in dem
gegenwärtigen Gesetz mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung zusammenhängt, endlich
von den Uebertretungen des §. 368 Nr. 6, 9, §. 370 Nr. 1, 2 des Strafgesetzbuchs,
sofern die Grundstücke, auf welche sich die Uebertretungen beziehen, Theile eines Waldes
sind.
Vierter Abschnitt.
Anwendung des Gesetzes und Schlußbestimmungen.
Art. 35.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erstrecken sich auf alle Waldungen
(Art. 1) des Landes; sie finden, Art. 2 ausgenommen, auch auf die im Eigenthum des
Staats und im Eigenthum der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körper-
schaften befindlichen Waldungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, soweit
Körperschaftswaldungen in Frage stehen, für die im ersten Abschnitt dieses Gesetzes be-
zeichneten Aufgaben der höheren Forstpolizeibehörden an die Stelle der Forstdirektion die
in Art. 1 des Gesetzes vom 16. August 1875 (Reg. Blatt S. 511) in der Fassung vom
19. Februar 1902 (Reg. Blatt S. 45) gebildete Körperschaftsforstdirektion und an die
Stelle des Finanzministeriums das Ministerium des Innern tritt.
Im Uiebrigen bleiben hinsichtlich der Bewirthschaftung und Beaufsichtigung der
Körperschaftswaldungen die besonderen Bestimmungen des Gesetzes vom 16. August 1875
in der Fassung vom 19. Februar 1902 in Kraft.
Art. 36.
Unberührt durch das gegenwärtige Gesetz bleiben die Bestimmungen der Waldfeuer-
löschordnung vom 4. Juli 1900 (Reg. Blatt S. 535).