Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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W 8. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 6. März 1902. 
  
Inhalt: 
Gesetz, berreffend“ Abänderung des Gesetzes zur Ausführung der Civilprozeßordnung. Vom 20. Februar 1902. 
Gese jend den Bau von Nebeneisenbahnen und die Beschaffung von ciomitei hiefür sowie 
für weitere bereslen der Eisenbahnverwaltung in der Finanzperiode 1901/02. im 21. Februar 1902. 
Königliche Verordnung, betreffend die Wiederherstellung eines abhanden #l-gerneo Grundbuchhefts des 
Grundbuchamts Neutrauchburg, Oberamts Wangen. Vom 10. Februar 1902. — Königliche Verordnung. 
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Göppingen zu Fortsetzung der Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 20. Februar 1902. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichts. Vom 28. Februar 1902. 
  
Gesetz. 
betreffend Abänderung des Gesehes zur Ansführung der Tivilprozehordnung. 
Vom 20. Februar 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung der Civilprozeßordnung (Reg. Blatt von 
1899 S. 546) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Art. 13. 
Wegen Geldforderungen, bei denen die in Art. 3 bezeichneten Voraussetzungen zu- 
treffen, findet das Mahnverfahren vor dem Vorstand des Gemeindegerichts statt.
	        
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