Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Auf das Verfahren finden die Vorschriften der 88. 688 bis 703 der Civilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Artikel ein Anderes ergibt. 
Die Erhebung des Widerspruchs gegen einen Theil des Anspruchs schließt die 
Erlassung des Vollstreckungsbefehls bezüglich des unwidersprochen gebliebenen Theils 
nicht aus. 
Gegen die Versagung des Vollstreckungsbefehls steht dem Gläubiger die Beschwerde 
an das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Gemeindegericht seinen Sitz hat, nach Maß- 
gabe der §§. 567 bis 575 der Civilprozeßordnung zu. 
Gegen den Vollstreckungsbefehl steht dem Schuldner an Stelle des nach §. 700 der 
Civilprozeßordnung statthaften Einspruchs die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg 
in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 8 offen. 
Die Zustellungen erfolgen in Anwendung der Förmlichkeiten des Art. 7. 
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl richtet sich nach den Bestimmungen 
der Civilprozeßordnung und des gegenwärtigen Gesetzes. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 20. Februar 1902. 
Wilbeln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Gesetz, 
betreffend den Bau von Nebeneisenbahnen und die Beschaffung von Geldmitteln hiefür sowie für 
weitere gedürfnisse der Eisenbahnverwaltung in der Finanzperiode 1901/02. Vom 21. Februar 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Für den Bau von Nebeneisenbahnen durch den Staat kommen in der Finanzperiode 
1901 /02 zur Verwendung.. 250000 —
	        
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