Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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und zwar 
1. für eine Bahn von Laupheim nach Schwendi, erste Rate. 150000 ¼, 
2. für eine Bahn von Roßberg nach Wurzach, erste Rate 100000. 
Mit der baulichen Ausführung dieser Bahnen ist vorzugehen, wenn der Eisenbahn- 
verwaltung von den Betheiligten der für den Bahnbau und dessen Zubehörden dauernd 
erforderliche Grund und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung gestellt oder statt 
der Eigenthumsüberweisung genügende Sicherheit für die Erstattung der Grunderwerb- 
ungskosten geboten wird. 
Außerdem ist von den bei der Bahn Lauphein —Schwendi Betheiligten ein baarer 
Baukostenbeitrag von .. 50000 6. 
von den bei der Bahn Roßberg—Wurza•h Betheiligten ein solcher von. 25000 
zu leisten. 
Art. 2. 
Als letzte Raten werden bestimmt für die durch den Staat erbauten Nebeneisenbahnen 
1. von Biberach nach Ochsenhasen 200000 , 
2. von Güglingen nach Leonbronn.. 1350000 , 
3. von Beilstein nach Heilbbddboen 500000 . A. 
Art. 3. 
Die Königliche Staatsregierung wird ermächtigt, als Staatsbeiträge zum Bau von 
Nebeneisenbahnen durch Privatunternehmer zu gewähren: 
z für eine Bahn von Jagstfeld nach Neuenstadt. 28000 J4, 
2. für eine Bahn von Amstetten nach Gerstettten 32000 J, 
2 für eine Bahn von Schorndorf nach Welzheiit 35 000 .A, 
4. für eine Bahn von Vaihingen an der u Bahnhef 1½% % 
weihingen . 24000·-L, 
je für das Kilometer Bahnlange. 
Die Verabschiedung der für diesen Zweck erforderlichen Geldmittel bleibt vorbehalten. 
Art. 4. 
Durch den Staat sind ferner, vorbehältlich der von den Betheiligten zu übernehmen- 
den Leistungen, Nebeneisenbahnen
	        
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