Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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9. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 24. März 1902. 
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend die (Ermächtigung der Stadtgemeinde Ulm zu Erhebung einer örtlichen 
Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 18. März 1902. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung 
der Stavigeninde Urach und der Pieinr Meckenbeuren zu Fortsetzung der Erhebung örtlicher Verbrauchs- 
abgaben. Vom 18. März 1902. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Erlöschung 
der juristischen Persönlichkeit des „Neuen Klubs“ in Stuttgart. Vom 5. März 1902. — Verfügung des 
Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche 
Anordnung getödtete oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung 
der Entschädigung für an Milzbrand und an Maul= und Klauenseuche gefallene Thiere. Vom 7. März 1902. 
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Boschäftigung von Apothekergehilfen mit 
ausländischen Prüfungszeugnissen in deutschen Apotheken. Vom 17. März 1902. 
  
füönigliche Verordnung, 
betresfend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Ulm zu Erhebung einer örtlichen Verbranchsabgabe 
von Gier. Vom 18. März 1902. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- 
stenerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.- 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums unter Abänderung der Königlichen Ver-
	        
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