Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Einziger Paragraph. 
Der Stadtgemeinde Urach, welcher durch Verordnung vom 26. März 1899 (Reg.- 
Blatt S. 239) die Ermächtigung zu Fortsetzung der Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben 
von Bier und Fleisch, und der Gemeinde Meckenbeuren, welcher, durch Verordnung 
vom 15. Dezember 1899 (Reg. Blatt S. 1222) die Ermächtigung zu Erhebung einer 
örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier je bis zum 31. März d. Is. ertheilt worden ist, 
wird die Fortsetzung der Erhebung dieser Abgaben in dem genehmigten Betrage auf die 
Dauer der nächstfolgenden drei Jahre, nämlich vom 1. April 1902 bis 31. März 1905, 
gestattet. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 18. März 1902. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Hekanntmachung dee Ministeriums des Innern, 
betreffend die Erlöschung der juristischen Persönlichkeit des „Neuen Klubs“ in Linttgart. 
Vom 5. März 1902. 
Nachdem der „Neue Klub“ in Stuttgart sich mit dem in das Vereinsregister ein- 
getragenen Verein „Württembergischer Rennverein in Stuttgart“ vereinigt hat. 
und letzterer für alle etwa noch vorhandenen Verbindlichkeiten des Neuen Klubs in vollein 
Umfang als Schuldner eingetreten ist, ist die dem Neuen Klub vermöge Allerhöchster Ent- 
schließung vom 14. November 1884 (Reg. Blatt S. 234) verliehene juristische Persönlich- 
keit erloschen. 
Stuttgart, den 5. März 1902. 
Pischek.
	        
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