Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

74 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeilicht Anordnung getödtete 
oder vor Ausführung der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Ent- 
schädigung für an Milzbrand und an Maul- und Klanenseuche gefallene Thierc. 
# Vom 7. März 1902. 
Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes zum Neichsgesetz über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189), des Art. 1 
des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand gefallene 
Thiere (Reg. Blatt S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1893, betreffend 
die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Blatt S. 123), 
sowie in Gemäßheit der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896, betreffend die Voll- 
ziehung des Reichsgesetzes vom An#über die Abwehr und Unterdrückung von 
Biehseuchen, und des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 11) wird 
hiedurch verfügt, daß für das Jahr 1902 
für jedes Pferd ein Beitrag von . .. 10 Pfennig, 
für einen Esel, ein Maulthier oder einen Maulesel ein 
Beitrag von . .. . . . 15 Pfennig, 
für jedes Stück Rindvich ein n Beilrag von 20 Pfennig 
zu entrichten ist. 
Die in §. 13 der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896 für die Aufnahme 
der Viehbesitzer und ihres beitragspflichtigen Viehbestandes sowie für den Vollzug der 
Umlage ertheilten Vorschriften und Fristen sind genau einzuhalten. 
Für die Belohnung der örtlichen Einbringer der Beiträge sowie der Oberamtspfleger 
sind die Bestimmungen des §. 15 der vorgenannten Ministerialverfügung maßgebend. 
Stuttgart, den 7. März 1902. 
Pischek.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.