Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

79 
Falls das Gesuch Seitens des Amtsgerichts unter Anschluß der in 8. 3 genannten Papiere 
an die Strafvollstreckungsbehörde zu weiterer Verfügung einzusenden ist. Selbstver- 
ständlich ist, daß bei Aufnahme des Gesuchs und der Personalbeschreibung die Identität 
des Erschienenen mit dem Verurtheilten außer Zweifel sein muß. 
*e 
Ist der Strafvollstreckungsbehörde zu der Zeit, wo sie zur Einleitung des Straf- 
vollzugs schreitet, ein Gesuch um Gestattung der Selbststellung nicht zugekommen, so hat 
dieselbe, wenn sie den Fall zur Selbststellung für geeignet erachtet, dem Verurtheilten 
eine angemessene Frist zur Stellung des in §. 4 bezeichneten Gesuchs zu eröffnen und 
erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Einlieferung des Verurtheilten in die Straf- 
anstalt zu schreiten. 
S. 6. 
Für Verurtheilte, welche das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist das 
Gesuch um Zulassung der Selbststellung von deren gesetzlichen Vertretern zu stellen. 
Die Selbststellung ist hier an die Bedingung geknüpft, daß der Verurtheilte von einem 
erwachsenen Familienangehörigen oder einer sonstigen zuverlässigen erwachsenen Person 
in die Strafanstalt verbracht wird. 
S. 7. 
Wird die Selbststellung zugelassen, so erhält der Verurtheilte Seitens der Straf- 
vollstreckungsbehörde eine schriftliche Aufforderung zur Selbststellung in der Strafanstalt 
unter Bestimmung einer kurzen Frist, an deren letztem Tage er sich spätestens in der 
Strafanstalt zu stellen hat. (Siehe das angeschlossene Formular.) Dieser Aufforderung 
ist eines der Exemplare der Personalbeschreibung (§. 3) anzuschließen. Der Verurtheilte 
hat bei seinem Eintritt in die Strafanstalt diese beiden Papiere mitzubringen und vor- 
zuzeigen. 
Der Strafanstaltsverwaltung ist alsbald unter Benützung des (entsprechend abzu- 
ändernden) Einlieferungsscheins (Formular A zu der Verfügung des Justizministeriums 
vom 22. November 1890, Reg. Blatt S. 293) von dem dem Verurtheilten gestellten 
Termin zum Eintritt in die Strafanstalt Mittheilung zu machen, wobei das zweite 
Exemplar der Personalbeschreibung, die Photographie des Verurtheilten, falls eine solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.