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Falls das Gesuch Seitens des Amtsgerichts unter Anschluß der in 8. 3 genannten Papiere
an die Strafvollstreckungsbehörde zu weiterer Verfügung einzusenden ist. Selbstver-
ständlich ist, daß bei Aufnahme des Gesuchs und der Personalbeschreibung die Identität
des Erschienenen mit dem Verurtheilten außer Zweifel sein muß.
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Ist der Strafvollstreckungsbehörde zu der Zeit, wo sie zur Einleitung des Straf-
vollzugs schreitet, ein Gesuch um Gestattung der Selbststellung nicht zugekommen, so hat
dieselbe, wenn sie den Fall zur Selbststellung für geeignet erachtet, dem Verurtheilten
eine angemessene Frist zur Stellung des in §. 4 bezeichneten Gesuchs zu eröffnen und
erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Einlieferung des Verurtheilten in die Straf-
anstalt zu schreiten.
S. 6.
Für Verurtheilte, welche das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist das
Gesuch um Zulassung der Selbststellung von deren gesetzlichen Vertretern zu stellen.
Die Selbststellung ist hier an die Bedingung geknüpft, daß der Verurtheilte von einem
erwachsenen Familienangehörigen oder einer sonstigen zuverlässigen erwachsenen Person
in die Strafanstalt verbracht wird.
S. 7.
Wird die Selbststellung zugelassen, so erhält der Verurtheilte Seitens der Straf-
vollstreckungsbehörde eine schriftliche Aufforderung zur Selbststellung in der Strafanstalt
unter Bestimmung einer kurzen Frist, an deren letztem Tage er sich spätestens in der
Strafanstalt zu stellen hat. (Siehe das angeschlossene Formular.) Dieser Aufforderung
ist eines der Exemplare der Personalbeschreibung (§. 3) anzuschließen. Der Verurtheilte
hat bei seinem Eintritt in die Strafanstalt diese beiden Papiere mitzubringen und vor-
zuzeigen.
Der Strafanstaltsverwaltung ist alsbald unter Benützung des (entsprechend abzu-
ändernden) Einlieferungsscheins (Formular A zu der Verfügung des Justizministeriums
vom 22. November 1890, Reg. Blatt S. 293) von dem dem Verurtheilten gestellten
Termin zum Eintritt in die Strafanstalt Mittheilung zu machen, wobei das zweite
Exemplar der Personalbeschreibung, die Photographie des Verurtheilten, falls eine solche