Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

81 
so ist die Einlieferung in die Strafanstalt nach Maßgabe der seitherigen Bestimmungen 
zu bewirken. (Verfügung des Justizministeriums vom 26. September 1879, betreffend 
die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt 
S. 365; Verfügung des Justizministeriums vom 22. November 1890 in demselben Betreff, 
Reg. Blatt S. 293; Erlaß des Justizministeriums vom 29. Januar 1888, betreffend die 
Ladung zum Strafantritt rc., Amtsblatt S. 8.) 
Gegen die Versagung der Selbststellung steht dem Verurtheilten eine einmalige, 
binnen dreier Tage nach Eröffnung oder Zustellung des ablehnenden Bescheids bei der 
Strafvollstreckungsbehörde mündlich oder schriftlich anzubringende Beschwerde zu. Erachtet 
die Strafvollstreckungsbehörde die Beschwerde für begründet, so hat sie derselben abzu- 
helfen; andernfalls ist die Beschwerde der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen, 
bei deren — mit thunlichster Beschleunigung zu treffender — Entscheidung es sein Be- 
wenden behält. Bis zum Eintreffen dieser Entscheidung ist der Strafvollzug auszusetzen. 
S. 11. 
Für besonders hiezu geeignete Fälle bleibt die Einlieferung in die Strafanstalt durch 
unbewaffnete bürgerliche Begleiter nach Maßgabe der diesbezüglichen Verfügung der 
Ministerien der Justiz und des Innern vom 8. Juni 1840, Reg. Blatt S. 268, vorbe- 
halten. Es werden jedoch im Einvernehmen mit dem K. Ministerium des Innern die 
in F. 2 Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung enthaltenen Beschränkungen hiemit aufgehoben. 
Stuttgart, den 4. April 1902. 
Breitling.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.