Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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III. Aufbewahrung der Genehmignugsurkunde. 
. ö. 
Die Urkunde über die gewerbepolizeiliche Genehmigung einer Dampfkesselanlage nebst 
den zugehörigen Anlagen, sowie das Revifionsbuch sind an der Betriebsstätte des 
Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverstän- 
digen auf Verlangen vorzulegen. 
8. 6. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juli ds. Is. in Kraft. 
Durch dieselbe werden die noch gültigen Bestimmungen der Ministerialverfügung 
vom 16. Juli 1889 (Reg. Blatt S. 240) aufgehoben und ersetzt. 
Stuttgart, den 1. April 1902. 
Pischek. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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