Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 anzulegen. Die rund 16 km 
lange Bahn erhält die normale Spurweite von 1,435 m. Sie zweigt von der Station 
Laupheim der Südbahn ab, wendet sich nach Osten, durchquert das von der Dürnach 
durchflossene ebene Gelände, durchbricht den vor dem Rottumthal liegenden Höhenrücken 
mit einem Einschnitt, übersetzt das Rottumthal auf einem Damm, in den eine 15 m 
weite Brücke über die Rottum eingelegt wird, und erreicht in nördlicher Richtung ziehend 
die Station Laupheim Stadt. Von hier aus wendet sie sich unter Umgehung des 
Friedhofs gegen Nordosten, sie überschreitet die Staatsstraße Laupheim—Achstetten in 
Schienenhöhe, nimmt eine südöstliche Richtung an und gelangt zur Station Bronnen. 
Sie kreuzt hierauf das Roththal, geht auf der rechten Thalseite in eine südöstliche und 
später in südliche Richtung über und erreicht die in geringen Entfernungen aufeinander 
folgenden Stationen Burgrieden, Roth, Orsenhausen, Großschafhausen und die End- 
station Schwendi. In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die 
Staatseisenbahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 15. April 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker v. Schnürlen. 
Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend die Vollziehung des Forststrafgesetzes und des Forstpolizeigesetzes. Vom 23. April 1902. 
Unter Aufhebung der Verfügungen des Justizministeriums vom 22. September 1879 
und vom 17. August 1883, betreffend die Vollziehung des Forststrafgesetzes (Reg. Blatt 
von 1879 S. 373 und Württ. Gerichtsblatt Bd. 21 S. 321) wird hiemit zur Voll- 
ziehung des Forststrafgesetzes vom 2. September 1879 (Reg. Blatt S. 277 ff.) in der
	        
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