Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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strafgesetzbuch 8. 361 Ziff. 9) — betheiligt, so sind deren Personalien nur auf dem jeden 
einzelnen Beschuldigten betreffenden besonderen Anzeigebogen einzusetzen; zugleich aber ist 
auf jedem Bogen auf die einzelnen Mitbeschuldigten kurz hinzuweisen. 
Bei Weideübertretungen sind diejenigen, welche nach Art. 18 des Forststrafgesetzes 
haftbar sind, zu benennen. 
In Spalte 2 ist unter Ziff. 1. insbesondere das Vorhandensein etwaiger Erschwer- 
ungen (Ges. Art. 8) hervorzuheben, sowie das entwendete Holz nach den für die Werths- 
schätzung maßgebenden Anhaltspunkten, insbesondere nach Art, Maß und Menge, zu 
bezeichnen. 
In Spalte 3 ist der Werth des Entwendeten nach den örtlichen Preisen ein- 
zusetzen. 
In Spalte 4 ist der Betrag des (außer dem Werthe des Entwendeten verursachten) 
Schadens einzusetzen. Kann letzterer nicht ohne Verzug ermittelt werden, oder hat der 
Beschädigte auf einen Ausspruch des Strafrichters über den Schadensersatz verzichtet, 
so ist ein entsprechender Eintrag zu machen („Schaden nicht ermittelt“ bezw. „Verzicht 
auf Ausspruch über Schadensersatz“). 
Die Anzeige ist von demjenigen, welcher sie erstattet, unter Angabe seines Wohn- 
ortes und unter Beifügung des Datums der Anzeige zu unterzeichnen. 
§. 5. 
1) Mit dem Ende jeden Monates sind von den Forstschutzbediensteten die im 
Lauf desselben angefallenen Anzeigen (§F. 4) an den für Forstrügesachen bestellten Amts- 
anwalt (Forstanwalt) desjenigen Amtsgerichtsbezirkes einzureichen, in dessen Bezirk die 
Zuwiderhandlungen verübt worden sind. 
In dringenden Fällen, insbesondere wenn wegen Gefahr der Verjährung ein so- 
fortiges Einschreiten des Amtsanwalts und des Richters geboten ist, haben die Forst- 
schutzbediensteten die Anzeigen sofort dem Amtsanwalt zu übergeben. 
2) Anzeigen, welche von Forstschutzbediensteten des Staats erstattet werden, sind durch 
Vermittlung des vorgesetzten Forstamts, die übrigen Anzeigen von den Waldeigenthümern 
oder deren Beauftragten unmittelbar an den Amtsanwalt zu übergeben. Der Amts- 
anwalt hat bei der durch die Ortsvorsteher erfolgenden periodischen Uebergabe der An-
	        
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