Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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streitigen Gerichtsbarkeit, Amtsblatt S. 569 ff., gelten auch für die Zuwiderhandlungen 
gegen das Forstpolizeigesetz. 
§. 7. 
Der amtsrichterliche Strafbefehl ist — nach Formular III. — auf der dritten 
Seite des Anzeigebogens einzusetzen. 
In Spalte 1 ist der Strafbefehl selbst, nach seinem vollen Inhalt, 
in Spalte 2 der Tag der Zustellung des Strafbefehls, 
in Spalte 3 die Art der Erledigung des Strafbefehls und 
in Spalte 4 der Vollzug einzutragen. 
Seite 4 kann zum Protokolle über die Hauptverhandlung benützt werden. 
Zu Art. 23 des Forststrasgesetzes und Art. 34 des Forstpolizeigesetzes. 
F. 8. 
Wegen der Zustellungen in Forstrügesachen ist zu vergleichen §. 19 Abs. 1 der Ver- 
fügung des Justizministeriums vom 10. Oktober 1899, betreffend die Zustellungen von 
Amtswegen, Amtsblatt S. 343. 
Zu Art. 24 des Forststrasfgesetzes und Art. 34 des Forstpolizeigesetzes. 
S. 9. 
Die Hauptverhandlungen find periodisch, und zwar in der Regel alle Monate, 
abzuhalten. 
Wegen Abhaltung periodischer Gerichtstage außerhalb des Gerichtssitzes bleibt 
für solche Amtsgerichte, bei welchen ein Bedürfniß in dieser Beziehung sich ergibt, die 
Anordnung des Justizministeriums vorbehalten (Art. 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes 
zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Januar 1879). 
Zu Art. 25 des Forststrasgesetzes. 
S. 10. 
Die Art und Weise, wie die Waldeigenthümer von dem Termine der Hauptver- 
handlung zu benachrichtigen sind (durch öffentliche Bekanntmachung oder durch persönliche 
Mittheilung), bleibt dem Ermessen der Gerichte überlassen. Die zu wählende Art der
	        
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