Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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stehenden Oberförsters von der Aufstellung des Wirthschaftsplans geschieht die Bestellung 
eines andern Sachverständigen ohne Belastung der Körperschaft. 
Die Aufgabe des Sachverständigen erstreckt sich auf die Entwerfung der Wald- 
eintheilung, die Vornahme der Ertragsermittelungen und die Fertigung der Wald- 
beschreibung, des Nutzungs-, Kultur= und Streunutzungsplans. 
Für die Stellung der zu den Vermessungen und Ertragsermittelungen zu ver- 
wendenden Arbeiter und für die Beschaffung des erforderlichen schriftlichen Materials 
hat die Körperschaft Sorge zu tragen. Die hieraus, sowie durch die Fertigung von 
Abschriften der Wirthschaftsplane erwachsenden Kosten, desgleichen die Kosten der Ver- 
messung und Kartirung, soweit besondere Geschäftsmänner hiezu verwendet werden, hat 
die Körperschaft zu bestreiten. 
Eintheilung und Vermessung der Waldungen. 
Die Eintheilung des Waldes, welcher eine Richtigstellung des Waldflächenverzeichnisses 
und der Flurkarten vorauszugehen hat, ist unter Beachtung der Terrainbeschaffenheit, 
der bleibenden Wege u. s. w., im Wald und auf der Flurkarte festzulegen und auf einer 
Uebersichtskarte darzustellen. 
Beim Nieder= und Mittelwaldbetrieb sind die nächstfolgenden 10 Jahresschläge, 
soweit es nicht bereits geschehen ist, vermessen und kartiren zu lassen. 
Die Uebersichtskarte ist im 20 000 theiligen Maßstab anzufertigen. Bei kleinerem 
Waldbesitz kann die Flurkarte an die Stelle einer besonderen Uebersichtskarte treten. 
Die Fertigung der Uebersichtskarte, die Vornahme geometrischer Arbeiten (Ausstecken 
und Eintrag der Abtheilungslinien in die Flurkarten und Berechnung der Flächen) ist 
in der Regel einem öffentlichen Feldmesser zu übertragen, welcher nach Anleitung und 
unter Aufsicht des Sachverständigen arbeitet. Der Eintrag der Waldeintheilung und 
sonstigen Details ist Aufgabe des Sachverständigen. 
S. 6. 
Der allgemeine Nutzungsplan. 
Im allgemeinen Nutzungsplan ist der durchschnittliche jährliche Nutzungsetat für die 
nächstfolgende zehnjährige Nutzungsperiode aufzustellen.
	        
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