Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Gegenstand der Etatsbildung ist entweder die jährliche Nutzungsfläche oder die 
jährlich zu schlagende Holzmasse, letzteren Falls jedoch mit Beschränkung auf die Derb- 
holzmasse, wofern nicht aus besonderen Gründen die Ausdehnung des Etats auf die 
Gesammtmasse des Derbholzes und Reisigs wünschenswerth erscheint. Der Materialetat 
ist stets in Kubikmetern fester Holzmasse (Festmetern) auszudrücken. 
Die Nutzung des Nieder- und Mittelwalds ist auf die Jahresschlagfläche zu gründen. 
Insoweit das Oberholz im Mittelwald einen verhältnißmäßig beträchtlichen Nutzungs- 
bestandtheil bildet, ist gleichzeitig die in der nächstliegenden zehnjährigen Periode zu 
nutzende Oberholzmasse zu veranschlagen und nach Thunlichkeit in annähernd gleiche 
Jahresnutzungen zu zerlegen. 
Dem Nutzungsetat der Hochwaldungen ist bezüglich der Hauptnutzung die jährlich 
zu schlagende Derbholzmasse, bezüglich der Zwischennutzungen (Durchforstungen) der 
Regel nach die durchschnittliche jährliche Nutzungsfläche zu Grunde zu legen und für 
letztere der Ertrag an Derbholz gutächtlich zu veranschlagen. Erscheint jedoch der der- 
einstige Haubarkeitsertrag bei der flächenweisen Kontrolle der Zwischennutzungen nicht 
gesichert, so ist Vorkehrung zu treffen, daß auch die Zwischennutzung mit Material- 
kontrolle erhoben wird. 
Beim Uebergang zu einer Betriebsart mit geringerem Holzvorrathskapital, bei 
Verkürzung der Umtriebszeit und bei sonstigen Maßregeln, welche eine vorübergehende 
Erhöhung der Nutzung in der nächsten Nutzungsperiode und eine Verminderung der- 
selben in den nachfolgenden Perioden zur Folge haben, ist am Schluß des Nutzungsplans 
der Unterschied zwischen der Nutzung der nächsten Periode und demjenigen Betrag, welcher 
sich bei Festhaltung der seitherigen Betriebsart und Umtriebszeit im Jahresdurchschnitt 
der letzteren ergeben würde, zu veranschlagen und hiernach zu ermessen, welche Quote 
der vorübergehend höheren Nutzung dem Geldgrundstock zuzuscheiden sei. 
S. 7. 
Der periodische Kulturplau. 
Der periodische Kulturplan hat eine Nachweisung über die im Laufe der nächst- 
folgenden zehnjährigen Periode in Bestockung zu bringende Kulturfläche zu enthalten. 
Am Schlusse desselben ist die durchschnittliche jährliche Kulturfläche und auf Grund
	        
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