Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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derselben der in Aussicht zu nehmende jährliche Kulturaufwand zu berechnen, sowie 
Anordnung darüber zu geben, welche Objekte zunächst in Angriff zu nehmen seien. 
g. 8. 
Der periodische Streunutzungsplan. 
Die Streunutzung, soweit eine solche stattfindet, ist für die Dauer der nächstfolgenden 
Nutzungsperiode durch Aufstellung des periodischen Streunutzungsplans zu regeln, wobei 
zu beachten ist: 
1. Jede Streunutzung hat zu unterbleiben: 
a) auf erschöpftem Boden und geringen Standorten; 
b) bei Mittel= und Niederwald vor zurückgelegter Hälfte der Umtriebszeit, bei Hoch- 
wald vor dem Eintritt des 45. Jahres; in beiden Fällen 3 Jahre vor dem 
Eintritt des Hiebes. 
2. Die Laubstreunutzung hat außerdem zu unterbleiben: 
a) in gemischten Laub= und Nadelholzbeständen, in welchen das Nadelholz überwiegt; 
b) in Niederwaldungen mit einer 15 Jahre nicht übersteigenden Umtriebszeit. 
3. Bezüglich der Zulässigkeit der Laubstreunutzung in solchen Waldtheilen, welche 
nicht unter Ziff. 1 und 2 fallen, ist nach den Standortsverhältnissen und nach der 
wechselnden Bestockung die Möglichkeit der Wiederholung der Nutzung für jeden einzelnen 
Bestand festzusetzen. 
1. Wo Moosstreunutzung oder sonstige Bodenstreunutzung zulässig ist, 
darf erstere nicht vor Ablauf von 10 bis 15 Jahren, letztere nicht vor Ablauf von 6 
bis 10 Jahren auf derselben Stelle wiederkehren. 
5. Abweichungen von obigen Bestimmungen (Ziff. 1, 2 und 4) sind nur aus er- 
heblichen Gründen, jedoch unbeschadet der Erhaltung der standortsgemäßen Holz= und 
Betriebsart (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes) zulässig. 
6. Um für Jahrgänge mit außerordentlichem Stroh= und Futtermangel eine ent- 
sprechend große Nutzungsfläche zur Verfügung zu haben, ist darauf hinzuwirken, daß 
statt einer regelmäßigen, von dem jeweiligen Bedürfniß unabhängigen jährlichen 
Streunutzung eine nach Maßgabe von Ziff. 3 festzustellende Streufläche für wirkliche 
Nothjahre in den periodischen Streunutzungsplan eingestellt wird. Sollten die örtlichen 
Bedürfnisse eine aussetzende Nutzung nicht als zulässig erscheinen lassen, so ist Anordnung
	        
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