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dahin zu treffen, daß in günstigeren Jahrgängen die zur Streunutzung zu öffnende
Fläche unter den durchschnittlichen jährlichen Betrag ermäßigt und auf diese Weise eine
Reserve für Jahrgänge mit außerordentlichem Stroh- und Futtermangel angesammelt
werde. In welchem Umfang hiernach eine Ermäßigung oder Erhöhung der Nutzungs-
fläche innerhalb der durch den periodischen Nutzungsplan gezogenen Grenzen einzutreten
habe, ist bei Aufstellung des jährlichen Nutzungsplans (§F. 14 unten) in Erwägung
zu ziehen.
Zu Art. 5 des Gesetzes.
8. 9.
Geschäftsgang bei der Aufstellung der Wirthschaftsplaue.
Behufs rechtzeitiger Einleitung der Einrichtungsarbeiten haben die Wirthschafts-
führer eine fortlaufende Uebersicht über den Stand der Wirthschaftseinrichtung in den
ihrer Bewirthschaftung unterstehenden Körperschaftswaldungen unter Angabe der Verfall-
zeit und des Vollzugs der Erneuerung der Wirthschaftsplane zu führen und solche unter
Anschluß eines Geschäftsplans für die im laufenden Jahr vorzunehmenden Arbeiten
alljährlich auf 1. Februar der Körperschaftsforstdirektion zur Einsicht und etwaigen
weiteren Verfügung vorzulegen.
Vor der Inangriffnahme der Detailarbeiten sind die bei der Aufstellung des Wirth-
schaftsplans zu beachtenden Grundsätze bezüglich der Wahl der Holzart, Betriebsart und
Umtriebszeit, der Bildung der Wirthschaftsverbände, der Waldeintheilung, sowie der
maßgebenden Verjüngungs= und Kulturarten vom Sachverständigen im Einvernehmen
mit der Körperschaft festzustellen. An der zu diesem Zweck einzuleitenden Vorberathung
hat, soweit erforderlich, der Forstinspektor theilzunehmen. Demselben bleibt überhaupt
vorbehalten, in jedem Stadium des Einrichtungsgeschäfts, insbesondere bei vorliegenden
erheblichen Differenzen zwischen den Sachverständigen und den Körperschaftsbehörden
berathend und vermittelnd einzugreifen. Ergeben sich hiebei Anstände, die ohne Weiteres
sich nicht beheben lassen, so ist unter Vorlage eines Protokolls die Entscheidung der
Körperschaftsforstdirektion einzuholen.
Der fertiggestellte Wirthschaftsplan ist von dem Sachverständigen sofort beziehungs-
weise nach vorgängiger Einsichtnahme durch den Forstinspektor, falls letzterer eine solche