Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Wirthschaftsführern  ist  auch  bei  sonstigen  die  technische  Betriebsführung  betreffenden
Gegenständen  einzuhalten.

Zu  Artikel  3  und  4  des  Gesetzes.
8.  4.

Aufstellung  des  Wirthschaftsplaus.

Für  die  Aufstellung  der  Wirthschaftsplane  werden  folgende  Vorschriften  ertheilt.

Der  Regel  nach  bildet  die  Gesammtheit  der  im  Besitz  einer  Körperschaft  befindlichen
Waldungen  einen  für  sich  bestehenden  Wirthschaftsverband  (Wirthschaftsganzes)  mit
selbständigem  Nutzungsetat,  es  sei  denn,  daß  eine  Zusammenlegung  der  Waldungen
mehrerer  Körperschaften,  z.  B.  der  politischen  Gemeinde  und  einer  in  der  Gemeinde
befindlichen  Stiftung,  im  Wege  freier  Vereinbarung  zu  Stande  kommt,  durch  welche  auch
zu  bestimmen  ist,  daß  die  Verwaltungsbefugnisse  nur  einer  und  welcher  der  verschiedenen
Verwaltungsbehörden  zustehen.  Die  Zerlegung  der  Waldungen  einer  Körperschaft  in
verschiedene  Wirthschaftsverbände  mit  je  einem  eigenen  Nutzungsetat  ist  auf  die  Fälle
zu  beschränken,  in  welchen  die  Verschiedenartigkeit  der  Betriebsarten  und  etwaige  sonstige
wesentlich  abweichende  Verhältnisse,  z.  B.  Entlegenheit,  bestehende  Nutzungsverbindlichkeiten
u.  s.  w.,  die  Trennung  bedingen.  Falls  die  in  Staatsbeförsterung  befindlichen  Waldungen
einer  Körperschaft  in  verschiedenen  Forstamtsbezirken  liegen,  so  steht  die  Verfügung
darüber,  welchem  Oberförster  die  Aufstellung  des  Wirthschaftsplans  (und  der  jährlichen
Betriebsplane)  obliegt,  der  Körperschaftsforstdirektion  zu.

Im  Wirthschaftsplan  sind  auf  Grund  vorgängiger  räumlicher  Zerlegung  des  Waldes
in  Wirthschaftsabtheilungen  (vergl.  §.  5  unten)  die  maßgebenden  Vorschriften  über  die
zeitliche  Holzuutzung,  den  Kulturbetrieb,  die  Streunutzung  und  die  wirthschaftliche
Behandlung  der  einzelnen  Waldbestände,  zugleich  unter  Berücksichtigung  des  Art.  4
Abs.  2  des  Gesetzes,  auf  die  Dauer  einer  10  Jahre  umfassenden  Nutzungsperiode  aufzustellen,
  nach  deren  Umfluß  der  Plan  zu  erneuern  ist  (vergl.  §.  10  unten).

Die  Anfertigung  der  Wirthschaftsplane  geschieht  durch  den  Wirthschaftsführer.  Es
steht  indessen  den  Körperschaften  frei,  statt  ihrer  eigenen  Wirthschaftsführer  besondere
Sachverständige  zu  diesem  Geschäft  zu  berufen,  deren  Aufstellung  der  Genehmigung  der
Körperschaftsforstdirektion  unterliegt.  Im  Falle  der  Dispensation  eines  im  Staatsdienst