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Die Kosten der Stellvertretung hat die Körperschaft zu tragen, soweit nicht durch den
Dienstvertrag deren Zuscheidung an den Sachverständigen festgesetzt ist.
Von Erledigung der Stelle eines Sachverständigen ist dem Oberamt alsbald und
spätestens innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Erledigung Anzeige zu machen, mit
einem Beschluß darüber, ob die Stelle wieder besetzt werden wolle oder die Bewirth-
schaftung durch den staatlichen Oberförster eintreten solle. Ist letzteres der Fall, so ist
der Beschluß von dem Oberamt sofort der Körperschaftsforstdirektion vorzulegen; im
ersteren Falle ist über den Eintritt der Erledigung Anzeige an dieselbe zu machen. In
beiden Fällen liegt zunächst der Verwaltungsbehörde ob, wegen vorläufiger Versehung
der in der Zwischenzeit vom Eintritt der Erledigung bis zum Amtsantritt des neu zu
bestellenden Sachverständigen oder bis zur Eintheilung der Waldungen in einen Forst-
bezirk anfallenden Bewirthschaftungsgeschäfte die geeigneten Anträge an das Oberamt zu
stellen, welches die Entscheidung der Körperschaftsforstdirektion herbeizuführen hat.
Eine Verlängerung der für die Wiederbesetzung der Stelle eines Sachverständigen
bestehenden gesetzlichen Frist von 6 Monaten (s. Art. 10) wird nur ausnahmsweise bei dem
Vorhandensein dringender Gründe erfolgen. Diesfallsige Gesuche sind sobald als thunlich
und jedenfalls vor Ablauf der Frist unter Darlegung der für die Verlängerung sprechenden
Gründe dem Oberamt zur Vorlage an die Körperschaftsforstdirektion zu übergeben.
Zu Art. 10 des Gesetzes.
8. 20.
Uebernahme der Betriebsführung durch den Oberförster.
Soweit nicht für die Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen Sachverständige
im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bestellt sind, oder für deren Bestellung
von dem Ministerium des Innern in Gemäßheit des Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes Frist
ertheilt worden ist, geht die technische Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen an
die Oberförster, deren Forstbezirken sie zugetheilt werden, über. Von der Uebergabe der
laufenden Wirthschaftsakten (Wirthschaftsplan, jährliche Betriebsplane und Vollzugs=
nachweisungen) an das betreffende Forstamt ist von letzterem mittelst Vorlage eines
Protokolls an die Körperschaftsforstdirektion Anzeige zu machen.
Die im Staatsdienst stehenden Forstbeamten und Diener dürfen für die Besorgung
von technischen oder administrativen Verrichtungen in den Körperschaftswaldungen, deren