Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Kosten der Stellvertretung hat die Körperschaft zu tragen, soweit nicht durch den 
Dienstvertrag deren Zuscheidung an den Sachverständigen festgesetzt ist. 
Von Erledigung der Stelle eines Sachverständigen ist dem Oberamt alsbald und 
spätestens innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Erledigung Anzeige zu machen, mit 
einem Beschluß darüber, ob die Stelle wieder besetzt werden wolle oder die Bewirth- 
schaftung durch den staatlichen Oberförster eintreten solle. Ist letzteres der Fall, so ist 
der Beschluß von dem Oberamt sofort der Körperschaftsforstdirektion vorzulegen; im 
ersteren Falle ist über den Eintritt der Erledigung Anzeige an dieselbe zu machen. In 
beiden Fällen liegt zunächst der Verwaltungsbehörde ob, wegen vorläufiger Versehung 
der in der Zwischenzeit vom Eintritt der Erledigung bis zum Amtsantritt des neu zu 
bestellenden Sachverständigen oder bis zur Eintheilung der Waldungen in einen Forst- 
bezirk anfallenden Bewirthschaftungsgeschäfte die geeigneten Anträge an das Oberamt zu 
stellen, welches die Entscheidung der Körperschaftsforstdirektion herbeizuführen hat. 
Eine Verlängerung der für die Wiederbesetzung der Stelle eines Sachverständigen 
bestehenden gesetzlichen Frist von 6 Monaten (s. Art. 10) wird nur ausnahmsweise bei dem 
Vorhandensein dringender Gründe erfolgen. Diesfallsige Gesuche sind sobald als thunlich 
und jedenfalls vor Ablauf der Frist unter Darlegung der für die Verlängerung sprechenden 
Gründe dem Oberamt zur Vorlage an die Körperschaftsforstdirektion zu übergeben. 
Zu Art. 10 des Gesetzes. 
8. 20. 
Uebernahme der Betriebsführung durch den Oberförster. 
Soweit nicht für die Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen Sachverständige 
im Sinne des Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bestellt sind, oder für deren Bestellung 
von dem Ministerium des Innern in Gemäßheit des Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes Frist 
ertheilt worden ist, geht die technische Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen an 
die Oberförster, deren Forstbezirken sie zugetheilt werden, über. Von der Uebergabe der 
laufenden Wirthschaftsakten (Wirthschaftsplan, jährliche Betriebsplane und Vollzugs= 
nachweisungen) an das betreffende Forstamt ist von letzterem mittelst Vorlage eines 
Protokolls an die Körperschaftsforstdirektion Anzeige zu machen. 
Die im Staatsdienst stehenden Forstbeamten und Diener dürfen für die Besorgung 
von technischen oder administrativen Verrichtungen in den Körperschaftswaldungen, deren
	        
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