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§. 25.
Aufnahme des Holzes.
Nach Fertigstellung des Schlags hat die Aufnahme des Holzes in nachstehender
Weise stattzufinden.
Die Aufnahme kann sofort in einem einzigen Akt durch den Wirthschaftsführer im
Beisein des Wirthschafts= und Schutzpersonals der Körperschaft vollzogen werden, wozu
die Verwaltungsbehörde mindestens eines ihrer Mitglieder abzuordnen hat. Dagegen
hat der Regel nach, wenn die Wirthschaftsführung durch den Oberförster geschieht, eine
vorläufige Aufnahme durch das Wirthschafts= und Schutzpersonal der Körperschaft (Wald-
meister, Waldschütz) im Beisein eines oder mehrerer Mitglieder der Verwaltungsbehörde
vorauszugehen und eine Kontrollaufnahme durch den Oberförster oder dessen Stellver-
treter nachzufolgen. «
Bei der vorläufigen Aufnahme ist das Schlagmaterial zu nummeriren und nach
Nummern und Maßen (Stückzahl, Raummaß, Länge, Durchmesser und Kubikmaß)
in einem Aufnahmeregister zu verzeichnen und letzteres von der Aufnahmekommission zu
beurkunden. Das Aufnahmeregister ist hierauf dem Oberförster zu übergeben, welcher
die Kontrollaufnahme so zeitig vorzunehmen hat, daß das geprüfte und berichtigte Re-
gister innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang desselben der Verwaltungsbehörde wieder
zugestellt werden kann. Bei der Kontrollaufnahme hat der Oberförster dasjenige Mate-
rial, welches Gegenstand des Nutzungsetats ist, speziell nachzuprüfen, wobei insbesondere
der Durchmesser bezw. Kubikgehalt der Stämme einer Prüfung zu unterwerfen und die
vorschriftsmäßige Ausscheidung des Derbholzes vom Reisig (vergl. §. 24 Abs. 2 Punkt 1
oben) zu kontrolliren ist.
Bezüglich desjenigen Materials, welches nicht Gegenstand des Nutzungsetats ist
(Reisig, Stockholz, Unterholz u. dergl.) genügt eine summarische Prüfung der Material-
abschätzung. Ueber die erfolgte Nachprüfung hat der Oberförster eine Urkunde in dem
Register beizufügen und letzteres — nach vollzogenem Uebertrag des auf Festmeter redu-
zirten Gesammtergebnisses in die fortlaufend zu führende Fällungsnachweisung — der
Verwaltungsbehörde zu übergeben.
Wenn der Oberförster in Folge zeitweiliger Häufung der Dienstgeschäfte ausnahms-
weise verhindert sein sollte, die Kontrollaufnahme innerhalb des vierzehntägigen Termins