129
Staatsforstverwaltung aushilfsweise bei der Leitung der Kulturgeschäfte in den Körper-
schaftswaldungen zu verwenden.
Von dem sachgemäßen Vollzug der Kulturen durch den Wirthschaftsführer hat sich
der Forstinspektor anläßlich seiner Visitationen zu überzeugen.
8. 27.
Ausübung der Strennutzung.
Der genehmigte jährliche Streunutzungsplan ist vom Wirthschaftsführer der Ver-
waltungsbehörde zur Einsichtnahme zu übergeben und von letzterer dem Wirthschafts-
führer zurückzustellen. Hiernach ist es Sache der Verwaltungsbehörde, wegen Einleitung
der Nutzungsausführung und Festsetzung bestimmter Tage für dieselbe sich mit dem
Wirthschaftsführer ins Einvernehmen zu setzen. Die Nutzungsflächen sind, soweit sie
nicht zum Voraus genau abgegrenzt sind, vom Wirthschaftsführer speciell anzuweisen.
Bei der Nutzungsausführung ist Nachstehendes zu beachten:
Die Laubstreunutzung darf im Frühjahr nicht vor dem 1. März, im Herbst
nicht nach dem Laubabfall vorgenommen werden.
Bei der Gewinnung der Laubstreu darf nur die unverweste Laubschichte, nicht
aber die Humusschichte weggenommen werden, und es ist deshalb nur der Ge-
brauch hölzerner Rechen bei der Gewinnung der Laubstreu gestattet.
Bei der Gewinnung der Moosstreu sind abwechslungsweise und in angemessener
Entfernung Streifen, welche zur Wiedererzeugung des Moosüberzugs nothwendig
sind, unversehrt liegen zu lassen. Diese Streifen müssen mindestens ein Viertel
der zu nutzenden Fläche einnehmen und sind an Abhängen wagrecht zu legen.
In Absicht auf die Gewinnung der Kräuterstreu ist durch forstpolizeiliche Ver-
fügung (s. Art. 17 Abs. 2 des Forstpolizeigesetzes) der Gebrauch solcher Werk-
zeuge auszuschließen, mittelst deren der Bodenüberzug mehr als zulässig entfernt
würde.
Bei außerordentlichen, der Genehmigung der Körperschaftsforstdirektion unter-
liegenden Streunutzungen hat die Nutzung in der Regel in der Weise zu er-
folgen, daß die Streu, soweit nicht deren Aufbereitung durch im Lohn der
Körperschaft stehende Arbeiter Seitens der körperschaftlichen Verwaltungsbehörde
beschlossen wird, durch von den Nutzungsempfängern zu stellende Personen gemein-
6
—
—
—2