Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Staatsforstverwaltung aushilfsweise bei der Leitung der Kulturgeschäfte in den Körper- 
schaftswaldungen zu verwenden. 
Von dem sachgemäßen Vollzug der Kulturen durch den Wirthschaftsführer hat sich 
der Forstinspektor anläßlich seiner Visitationen zu überzeugen. 
8. 27. 
Ausübung der Strennutzung. 
Der genehmigte jährliche Streunutzungsplan ist vom Wirthschaftsführer der Ver- 
waltungsbehörde zur Einsichtnahme zu übergeben und von letzterer dem Wirthschafts- 
führer zurückzustellen. Hiernach ist es Sache der Verwaltungsbehörde, wegen Einleitung 
der Nutzungsausführung und Festsetzung bestimmter Tage für dieselbe sich mit dem 
Wirthschaftsführer ins Einvernehmen zu setzen. Die Nutzungsflächen sind, soweit sie 
nicht zum Voraus genau abgegrenzt sind, vom Wirthschaftsführer speciell anzuweisen. 
Bei der Nutzungsausführung ist Nachstehendes zu beachten: 
Die Laubstreunutzung darf im Frühjahr nicht vor dem 1. März, im Herbst 
nicht nach dem Laubabfall vorgenommen werden. 
Bei der Gewinnung der Laubstreu darf nur die unverweste Laubschichte, nicht 
aber die Humusschichte weggenommen werden, und es ist deshalb nur der Ge- 
brauch hölzerner Rechen bei der Gewinnung der Laubstreu gestattet. 
Bei der Gewinnung der Moosstreu sind abwechslungsweise und in angemessener 
Entfernung Streifen, welche zur Wiedererzeugung des Moosüberzugs nothwendig 
sind, unversehrt liegen zu lassen. Diese Streifen müssen mindestens ein Viertel 
der zu nutzenden Fläche einnehmen und sind an Abhängen wagrecht zu legen. 
In Absicht auf die Gewinnung der Kräuterstreu ist durch forstpolizeiliche Ver- 
fügung (s. Art. 17 Abs. 2 des Forstpolizeigesetzes) der Gebrauch solcher Werk- 
zeuge auszuschließen, mittelst deren der Bodenüberzug mehr als zulässig entfernt 
würde. 
Bei außerordentlichen, der Genehmigung der Körperschaftsforstdirektion unter- 
liegenden Streunutzungen hat die Nutzung in der Regel in der Weise zu er- 
folgen, daß die Streu, soweit nicht deren Aufbereitung durch im Lohn der 
Körperschaft stehende Arbeiter Seitens der körperschaftlichen Verwaltungsbehörde 
beschlossen wird, durch von den Nutzungsempfängern zu stellende Personen gemein- 
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