Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Staatsforstverwaltung  aushilfsweise  bei  der  Leitung  der  Kulturgeschäfte  in  den  Körperschaftswaldungen
  zu  verwenden.

Von  dem  sachgemäßen  Vollzug  der  Kulturen  durch  den  Wirthschaftsführer  hat  sich
der  Forstinspektor  anläßlich  seiner  Visitationen  zu  überzeugen.

8.  27.
Ausübung  der  Strennutzung.

Der  genehmigte  jährliche  Streunutzungsplan  ist  vom  Wirthschaftsführer  der  Verwaltungsbehörde
  zur  Einsichtnahme  zu  übergeben  und  von  letzterer  dem  Wirthschaftsführer
  zurückzustellen.  Hiernach  ist  es  Sache  der  Verwaltungsbehörde,  wegen  Einleitung
der  Nutzungsausführung  und  Festsetzung  bestimmter  Tage  für  dieselbe  sich  mit  dem
Wirthschaftsführer  ins  Einvernehmen  zu  setzen.  Die  Nutzungsflächen  sind,  soweit  sie
nicht  zum  Voraus  genau  abgegrenzt  sind,  vom  Wirthschaftsführer  speciell  anzuweisen.

Bei  der  Nutzungsausführung  ist  Nachstehendes  zu  beachten:

Die  Laubstreunutzung  darf  im  Frühjahr  nicht  vor  dem  1.  März,  im  Herbst
nicht  nach  dem  Laubabfall  vorgenommen  werden.

Bei  der  Gewinnung  der  Laubstreu  darf  nur  die  unverweste  Laubschichte,  nicht

aber  die  Humusschichte  weggenommen  werden,  und  es  ist  deshalb  nur  der  Gebrauch

  hölzerner  Rechen  bei  der  Gewinnung  der  Laubstreu  gestattet.

Bei  der  Gewinnung  der  Moosstreu  sind  abwechslungsweise  und  in  angemessener

Entfernung  Streifen,  welche  zur  Wiedererzeugung  des  Moosüberzugs  nothwendig

sind,  unversehrt  liegen  zu  lassen.  Diese  Streifen  müssen  mindestens  ein  Viertel

der  zu  nutzenden  Fläche  einnehmen  und  sind  an  Abhängen  wagrecht  zu  legen.

In  Absicht  auf  die  Gewinnung  der  Kräuterstreu  ist  durch  forstpolizeiliche  Verfügung
  (s.  Art.  17  Abs.  2  des  Forstpolizeigesetzes)  der  Gebrauch  solcher  Werkzeuge
  auszuschließen,  mittelst  deren  der  Bodenüberzug  mehr  als  zulässig  entfernt
würde.

Bei  außerordentlichen,  der  Genehmigung  der  Körperschaftsforstdirektion  unterliegenden
  Streunutzungen  hat  die  Nutzung  in  der  Regel  in  der  Weise  zu  erfolgen,
  daß  die  Streu,  soweit  nicht  deren  Aufbereitung  durch  im  Lohn  der
Körperschaft  stehende  Arbeiter  Seitens  der  körperschaftlichen  Verwaltungsbehörde
beschlossen  wird,  durch  von  den  Nutzungsempfängern  zu  stellende  Personen  gemein-6



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