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Verwaltungsbehörde, und wenn von derselben Abhilfe nicht getroffen wird, zutreffenden-
falls mit dem Antrag auf Entlassung des betreffenden Dieners, dem Oberamt Anzeige
zu machen, welches nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes das Geeignete wahrzunehmen hat.
Das Forstschutzpersonal der Körperschaften ist verpflichtet, bei der Ausführung der
wirthschaftlichen Arbeiten durch Beaufsichtigung der Holzhauer, Kulturarbeiter und der
sonst im Wald beschäftigten Personen mitzuwirken. Hiedurch wird jedoch nicht aus-
geschlossen, daß einzelne mit der Verrechnung und Materialverwerthung in Verbindung
stehende Verrichtungen, z. B. die Führung der Lohnverzeichnisse und dergl., einem
besonderen Bediensteten (Waldmeister) übertragen werden.
Die Beurlaubung des Schutzpersonals steht mit Zustimmung des Wirthschafts-
führers der Verwaltungsbehörde zu. Für die von dem Wirthschaftsführer als nothwendig
erkannte Stellvertretung hat die Körperschaftsbehörde Sorge zu tragen. Bei Beurlaub-
ungen von mehr als vierwöchentlicher Dauer hat der Wirthschaftsführer der Körperschafts-
forstdirektion Anzeige zu machen, mit Nachweis, ob und welche Vorkehr wegen der Stell-
vertretung getroffen worden sei.
Zu Art. 14 des Gesetzes.
F. 32.
Beschwerderecht.
Beschwerden gegen Verfügungen der Oberämter sind bei den letzteren anzubringen
und von denselben der Körperschaftsforstdirektion vorzulegen.
Eine Beschwerde an das Ministerium des Innern ist gegen diejenigen Verfügungen
der Körperschaftsforstdirektion zulässig, welche nicht nach dem Gesetz endgültig zu treffen
sind. Beschwerden gegen die Verfügungen der Körperschaftsforstdirektion sind beim
Oberamt anzubringen.
Wenn die Beschwerde gegen ein Disziplinarstraferkenntniß der in Art. 14 des Gesetzes
bezeichneten Behörden gerichtet ist, so finden im Allgemeinen die Vorschriften des Art. 79
des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) vorbehältlich der diesen
Artikel abändernden Bestimmung des Art. 73 des Gesetzes, betreffend die Verwaltungs-
rechtspflege, vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) Anwendung; soweit es sich
jedoch um Vertreter oder Diener von Kirchen= und Pfarrgemeinden handelt, ist nach
den Vorschriften des Rekursgesetzes vom 26. Juni 1821 (Reg. Blatt S. 369) zu verfahren.