Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Schlußbemerkung. 
In wieweit eine Vertretung der Oberförster durch die Forstamtmänner bei der 
Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen zulässig ist, wird durch eine besondere der 
Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen zu unterstellende Verfügung 
der Körperschaftsforstdirektion bestimmt. 
Stuttgart, den 14. April 1902. 
Pischek. Zeyer. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Aufhebung der Flößerri auf der Enz oberhalb der Einmöndung der Kleinenz. 
Vom 25. April 1902. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird Nach- 
stehendes verfügt: 
Die Flößerei auf der Enz wird für die Strecke oberhalb der Strobelwasserstube 
mit Wirkung vom Tag der Verkündung der gegenwärtigen Verfügung, für, die Strecke 
von der Strobelwasserstube bis zur Einmündung der Kleinenz mit Wirkung vom 1. Januar 
1903 ab aufgehoben. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 20. April 1883, betreffend die 
Ordnung der Langholzflößerei auf der Enz mit ihren Seitenbächen Kleinenz und Eiach, 
sowie auf der Nagold und deren Seitenbach, dem Zinsbach, (Reg. Blatt S. 47) ist hienach 
abgeändert. 
Stuttgart, den 25. April 1902. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdr uckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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