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Im einzelnen sind bei Beschaffung dieser äußeren Erfordernisse für den Turnunter-
richt die besonderen örtlichen Verhältnisse in Rechnung zu ziehen. Mit der Berathung
in den einzelnen Fällen ist der Vorstand der Turnlehrerbildungsanstalt in Stuttgart
beauftragt.
VI. Die Mitbenützung der für die Gelehrten= und Realschulen getroffenen Turn-
einrichtungen soll auch den übrigen Schulen nach Thunlichkeit ermöglicht werden.
VII. Der Zustand sämmtlicher Turngeräthschaften ist jährlich vom Gesichtspunkt
der Sicherheit für Leben und Gesundheit der Schüler von einem Bauverständigen zu
untersuchen; die gutächtliche Aeußerung desselben ist den jährlichen Turnberichten bei-
zulegen.
Stuttgart, den 28. April 1902.
Weizsäcker.
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Turulehrerdildungsaustalt in Stuttgart. Vom 28. April 1902.
Die Verfügung vom 5. Februar 1863, betreffend das Statut der Turnlehrerbildungs-
anstalt in Stuttgart (Reg. Blatt S. 7), erhält hiemit, entsprechend der seitherigen Ent-
wicklung des Turnwesens und der dadurch herbeigeführten Ausgestaltung der Turnlehrer=
bildungsanstalt, insbesondere in Folge der Einrichtung von Lehrkursen für Mädchenturnen,
sowie für Knabenturnen an Volksschulen gemäß den Etatsverabschiedungen von 1897
und 1901, mit Allerhöchster Ermächtigung nachstehende Fassung:
8. 1.
Die Turnlehrerbildungsanstalt hat die Aufgabe, die erforderlichen Lehrkräfte zur
Ertheilung des Turnunterrichts für Knaben und Mädchen an den öffentlichen Unter-
richtsanstalten auszubilden.
Die Ministerialabtheilung für Gelehrten= und Realschulen führt die Oberaufsicht über
die Anstalt; ihre unmittelbare Leitung ist dem Vorstand der Turnlehrerbildungsanstalt
übertragen.
Der Unterricht an der Anstalt wird von dem Vorstand als Hauptlehrer und einem
Arzt als Hilfslehrer ertheilt. Nach Bedürfniß können zur Unterstützung des Vorstands
bei den praktischen Turnübungen noch weitere Hilfskräfte beigezogen werden.