Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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g. 2. 
In der Anstalt werden regelmäßig wiederkehrende ordentliche Lehrkurse für Knaben- 
und für Mädchenturnen abgehalten. 
Außerdem werden nach Bedürfniß Wiederholungskurse zur Fortbildung von solchen 
Lehrern und Lehrerinnen eingerichtet, die schon an einem früheren Kurs theilgenommen 
haben. 
Die Zeit für Abhaltung dieser Kurse, ihre Dauer und die Zahl der Theilnehmer 
wird jeweils dem vorliegenden Bedürfniß und dem Zweck des einzelnen Kurses entsprechend 
besonders bestimmt. 
F. 3. 
Der Unterricht an der Anstalt ist unentgeltlich. 
Auch wird den ordentlichen Theilnehmern bei sämmtlichen Kursen für den ihnen hie- 
durch erwachsenden Aufwand eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse gewährt. 
Hiefür übernehmen sie die Verpflichtung, bei dem Turnunterricht an öffentlichen 
Lehranstalten sich verwenden zu lassen. 
Die willkürliche Nichterfüllung dieser Bedingung begründet für sie die Verbindlichkeit 
zum Ersatz der genossenen Staatsunterstützung. 
S. 4. 
Der Unterricht in der Anstalt umfaßt: 
1) in theoretischer Beziehung 
a. die Lehre von der Turnkunst und ihre Geschichte überhaupt, sowie die 
Theorie des in den öffentlichen Schulanstalten eingeführten Turnsystems 
insbesondere, 
b. Vorträge über Bau, Thätigkeit und Pflege des Körpers, soweit deren 
Kenntniß für den Turnbetrieb erforderlich ist; 
2) praktische Uebungen 
a) zur Aneignung der für Ertheilung des Turnunterrichts erforderlichen 
turnerischen Fertigkeit, 
b) zur unmittelbaren Einführung in die Behandlung des Turnunterrichts. 
06. 5. 
Jeder ordentliche Turnkurs schließt mit einer Prüfung, bei welcher die Theilnehmer
	        
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